Die Nachfrage nach einer pauschaldotierten Unterstützungskasse, Unternehmenskasse oder Unternehmerkasse steigt derzeit ständig. Die Rahmenbedingungen verbessern sich zunehmend. Nachfolgend eine Zusammenfassung, warum das Interesse derzeit deutlich steigt und weshalb sich Anbieter pauschaldotierter Unterstützungskassen einem gestiegenen Beratungsbedarf gegenübersehen.
Eine Beschäftigung mit der Funktionsweise, Hintergründen, den wichtigsten diskutierten Vor- und Nachteilen der pauschaldotierte Unterstützungskasse, grundsätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten sowie den betriebswirtschaftlichen, bilanziellen Auswirkungen sowie Angaben in Bilanz und Anhang sollten ein erster Schritt sein, wenn ein Unternehmer sich mit einer bAV ohne Versicherungen beschäftigt.
Risiken, Vorteile und Nachteile der pauschaldotierten Unterstützungskasse werden häufig kontrovers dargestellt. Gerade Vertreter der Versicherungswirtschaft drehen offensichtliche Vorteile für den Laien in scheinbare Nachteile.
Die pauschaldotierte Unterstützungskasse bringt nicht nur dem Arbeitgeber Nutzen und Vorteile, sondern besticht gerade beim Arbeitnehmer durch erhebliche Vorteile ohne tatsächlich vorhandenen Vorteil. Schwierige Portabilität die häufig genannt wird, ist für den Mitarbeiter in keinster Weise nachteilig.
Die betriebswirtschaftliche Bezeichnung als Hausbank spiegelt die Funktion als Liquiditätsinstrument und die Wirkung für das Unternehmen wieder. In der einfachsten Vorstellung lässt sich die Unterstützungskasse als eigene Bank, die sich durch Arbeitnehmersparbücher finanziert verstehen.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/unternehmerbank-eigene-bank-hausbankmodell_183929.html
Innenfinanzierung, Liquidität und Liquiditätsreserven sind ein immer wichtiger werdendes Thema. Liquidität geht in der Betriebswirtschaft vor Rentabilität. Jederzeitige Zahlungsfähigkeit, Resilienz in Krisenzeit sind Themen, die im Auf und Ab der Wirtschaft für ein Überleben sorgen können. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse kann hier im Zeitablauf spürbare Liquidität aufbauen und ein Stück Bankenunabhängigkeit erzielen. Im ersten Schritt ist die Betriebsmittelfinanzierung aus eigener Kraft ein Minimalziel.
Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse werden die Einrichtungskosten und Verwaltungskosten und natürlich auch die Kosten des PSV (Pensionssicherungsvereins) vom Arbeitgeber getragen. Im Vergleich zu Versicherungen, bei denen die Kosten der Verwaltung und Betreuung und die Abschlusskosten der Versicherung und des Maklers dem Vertrag entnommen werden, was verbunden mit einem niederen Zinsniveau dazu führt, dass nicht einmal die eingezahlten Beiträge zum Ablauf garantiert werden können, ist die pauschaldotierte Unterstützungskasse für den Arbeitnehmer hochattraktiv.
Für den Arbeitgeber, der die Kosten der pauschaldotierten Unterstützungskasse trägt, ist die Frage wichtig, was passieren muss, dass dies für ihn kostenneutral ist. Entscheidend ist hier die Berechnung des Break-Even-Zinses, der erreicht werden muss, um letztendlich die Kosten zu decken bzw. zu amortisieren.
Grundsätzlich kann man keine Branche als ungeeignet ausschließen. Branchen in denen die Nutzen Mitarbeiterbindung, Vorteile bei der Mitarbeitergewinnung oder auch Schaffung von Liquidität und Liquiditätsreserven besonders wichtig sind, Branchen mit wachsenden Unternehmen, sind im Ergebnis die, für die die pauschaldotierte Unterstützungskasse am interessantesten ist. IT-Unternehmen, Pflegebetrieb, Ingenieure, Branchen mit besonders hohen und besonders niederen Vergütungsniveau oder Branchen mit hoher Fluktuation, bei denen Versicherungsprodukte schnell an ihre Grenzen stoßen sind typische Beispiele.
Seit einiger Zeit besteht ein Trend, dass verschiedene Steuerberater sich eigene Versorgungswerke gründen, für die eigene Kanzlei und auch die Mandanten. Der Grund ist in der Schaffung von Alleinstellungsmerkmalen, dem Verbessern des Kanzleimarketing oder auch der Erreichung einer höheren Mandantenbindung und Mandantenzufriedenheit. Die Kombination mit eigenen Dienstleistungen wie Nettolohnoptimierung, die Auslagerung der Verwaltung einschließlich der gesamten Haftung auf hochspezialisierte berufsständische Häuser wie die AUTHENT-Gruppe sind nicht nur berufsrechtlich zulässige Kooperationen für Steuerberater, sondern schaffen wirklich Mehrwerte in der Außendarstellung der Kanzlei.
Für viele Unternehmer stellen Edelmetalle sinnvolle und inflationsgeschützte Anlagen dar. Die Überlegung solche Assetklassen in die Rückdeckung einer betrieblichen Altersversorgung einzubauen, liegt hier nahe. Unabhängig ob vollständig oder zu einem bestimmten Prozentsatz. Möglich ist die Einbindung von Edelmetallen sowohl bei der Direktzusage als auch der pauschaldotierten Unterstützungskasse.
Immobilien sind eine spezielle Assetklasse. Als Rückdeckungsinstrumente für eine betriebliche Altersversorgung z.B. einer pauschaldotierten Unterstützungskasse sind sie durchaus einsetzbar. Sei es im Unternehmen oder in der Unterstützungskasse selbst. Bei richtiger Gestaltung sind interessante steuerliche und betriebswirtschaftliche Effekte erzielbar. Bei Einsatz in der Unterstützungskasse empfiehlt sich eine eigene oder Firmenunterstützungskasse statt einer Gruppenunterstützungskasse
Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist kein Steuersparmodell und verglichen mit den betriebswirtschaftlichen und finanzwirtschaftlichen Effekten sind steuerliche Effekt eher nachrangig. Auch wenn die Steuern in einzelnen Jahren damit gesteuert werden können, ergeben sich nennenswerte Effekte vor allem bei Einrichtung zum Jahresende. Hier kann unabhängig vom späten Beginn, z.B. Dezember noch die gleiche Dotierung als steuerlicher Aufwand geltend gemacht werden, die auch bei Einrichtung im Januar möglich ist. Man gewinnt ein Jahr, was sich aufsummiert als sehr großer Effekt schließlich zeigt.
Die freie Kapitalanlage ist ein entscheidender Vorteil der pauschaldotierten Unterstützungskasse. Die Frage ist, wie weit geht die freie Kapitalanlage, was ist erlaubt und wo sind die Grenzen und wer trifft überhaupt die Entscheidungen.
Eine zentrale Frage ist, welche Unternehmen und welche Branchen sind für die pauschaldotierte Unterstützungskasse überhaupt geeignet und wo bringt sie den größten Nutzen und die größten Vorteile.
Informationen zu geeigneten Branchen finden sich hier:
Eine Kenntnis der wichtigsten Begriffe und Definitionen zur pauschaldotierten Unterstützungskasse wie Dotierung, zulässiges und höchstzulässiges Kassenvermögen, partielle Steuerpflicht, Lastwert etc. sind für ein Verständnis von grundlegender Bedeutung.
Typische Fehler, wie sie bei der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung häufig passieren, lassen sich mit einer pauschaldotierten Unterstützungskasse vermeiden.
Betriebliche Altersversorgung wird häufig, sowohl hinsichtlich der gestalterischen Möglichkeiten als auch hinsichtlich möglicher Fehler, Risiken und Arbeitgeberhaftung unterschätzt. Dies gilt für alle Durchführungswege.
Mit deferred compensation wird häufig nur die Gehaltsumwandlung bzw. Entgeltumwandlung beschrieben. Deferred compensation ist häufig jedoch auch weitergehend und umfasst auch alle Modelle von bAV statt Gehaltserhöhung und alle grundsätzlich arbeitgeberfinanzierten bAV-Modelle.
Nachteile und Risiken der Entgeltumwandlung bestehen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Richtungen. Die Thematik Grundrente macht dies nicht einfacher.
Ab 2021 besteht ein weiteres Risiko in Zusammenhang mit der Grundrente.
Neben Mitarbeiterbindung ist die Innenfinanzierung der wichtigste Nutzen der pauschaldotierten Unterstützungskasse. Die steuerliche Wirkung der Betriebsausgaben spielt hier ebenfalls eine gewisse Rolle, wenn auch nur untergeordnet. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist kein Steuersparmodell.
Durch die Versicherungswirtschaft und deren Lobby werden viele Irrtümer und Halbwahrheiten über die pauschaldotierte Unterstützungskasse verbreitet.
Nahezu jedes Versorgungswerk, das ohne qualifizierte und rechtliche Beratung von Vertretern der Versicherungswirtschaft eingerichtet wird oder sich auf bloßen Abschluss von Versicherungen beschränkt, weist teils erhebliche Fehler und Mängel auf, die eine Arbeitgeberhaftung nach sich ziehen können.
Bei Versicherungslösungen profitiert weder der Unternehmer noch der Arbeitnehmer. Aus dem Unternehmen fließt die gesamte Liquidität an eine Versicherungsgesellschaft ab, die Haftung für die zugesagten Leistungen bleibt jedoch beim Unternehmen zurück. Es gibt weder Einblicke noch Informationsrechte darüber, wie die Versicherungsgesellschaft genau investiert.
Der Mitarbeiter bekommt meist bescheidene Leistungen, häufig aufgrund von erheblichen Kostenbelastungen. Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse bleibt die Liquidität zu einem günstigen und langfristigen Zins im Unternehmen, der Mitarbeiter erhält vollständigen Insolvenzschutz und im Vergleich zu Versicherungslösungen deutlich höhere Leistungen, unabhängig davon ob Kapital- oder Rentenzusagen erteilt wurden.
Sowohl bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse als auch bei der Direktzusage bleibt die Liquidität wie ein Mitarbeiterdarlehen langfristig, zinsgünstig und sicherheitenfrei im Unternehmen, bei vollem Insolvenzschutz für den Mitarbeiter. Das Unternehmen schafft sich Liquiditätsreserven, bewirkt Bankenunabhängigkeit und erreicht finanzielle Freiheit.
Hauptnutzen ist jedoch der Vorteile bei der Fachkräftegewinnung und Mitarbeiterbindung. Durch die fehlenden Kostenbelastung der Arbeitnehmer sowie die möglichen großzügigeren Arbeitgeberzuschüsse schafft sich das Unternehmen mit einer eigenen Betriebsrente ein Image und Bekanntheit als „attraktives Unternehmen“ in einer Region oder einer Branche. Gerade der Arbeitgeberzuschuss bietet reichhaltige Gestaltungsvarianten und Ideen, für feste Gruppen, nach Betriebszugehörigekeit, nach Eigenbeitrag etc.etc
Die Leistungen sind sehr einfach nachvollziehbar und transparent wie ein „Sparbuch“. Die Entgeltumwandlungen der Mitarbeiter werden mit einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Zinssatz verzinst. Dies ergibt eine für jeden nachvollziehbare Leistung. Jeder einzelne Euro wird verzinst.
Finden keine Entgeltumwandlungen mehr statt, verzinst sich der bisher eingezahlte Betrag weiter. Arbeitgeberzuschüsse erfolgen regelmäßig in Abhängigkeit der Entgeltumwandlung und werden meist ebenfalls verzinst. Beides ergibt ein zum Renteneintritt leicht nachvollziehbares Kapital.
Wählt der Unternehmer aus unterschiedlichen Gründen Renten- statt Kapitalauszahlungen, wird diese Rente auf Basis einer geschätzten Lebenserwartung berechnet. Üblicherweise legen die von uns betreuten Unternehmen hier Lebenserwartungen von 84 bis 86 Jahren für alle Mitarbeiter zugrunde und unterscheiden sich damit deutlich von Versicherungen, die von einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 102 und mehr Jahren ausgehen. Ob Renten- oder Kapitalzusagen im Einzelfall sinnvoller sind, beantworten Ihnen dieses Video:
Der Insolvenzschutz für die Arbeitnehmer besteht kraft Gesetzes durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG). Für die Mitarbeiter ist dies eine wesentliche Voraussetzung für die Teilnahme. Weitere Informationen sehen Sie in diesem Video:
Der Normalfall ist die Entgeltumwandlung die bis zum Rentenalter mit einem vom Arbeitgeber festgesetzten Zins verzinst wird. Der Arbeitgeber muss deshalb sowohl die Entgeltumwandlung quasi erhalten und den Zins darauf in irgendeiner Form erwirtschaften. Sagt er 1,5 % zu, müssen diese 1,5 % auch erwirtschaftet werden, unabhängig ob der Kontokorrent getilgt wird und 5 % oder 7 % erwirtschaftet wird oder im eigenen Unternehmen oder am Kapitalmarkt angelegt wird. Dieser “Nachteil” besteht auch bei einem Bankdarlehen. Hier stehen ebenfalls Rückzahlungspflicht, Rückzahlungszeitpunkt und Zins fest.
Bei Rentenzusagen muss der Unternehmer grob die Lebenserwartung abschätzen, die er für wahrscheinlich hält. Diese dürfte um das 86. Lebensjahr liegen. In Berechnungen kann er ersehen, was es kosten würde, wenn die Mitarbeiter älter werden und entsprechned seinen Rentenfaktor anpassen. Versicherer kalkulieren mit weit über 100. Üblicherweise vereinbart der Arbeitgeber aber auch bei den seltenen Rentenzusagen eine Kapitaloption, die bei ihm liegt.
Der Unternehmer muss auch ein bisschen Eigeninitiative zeigen und sich um Kapitalanlage oder Entschuldung, ggfs. mit Spezialisten kümmern. Wie setze ich meine Liquidität ein um 1,5 % zu erwirtschaften oder zu sparen?
PSV und Verwaltungskosten und Einrichtungskosten die der Unternehmer trägt, muss er zusätzlich erbringen. Diese erhöhen quasi den Zins den er erreichen muss, wenn er nicht bereit wäre irgendetwas aufzuwenden. Dieser notwendige Zins wird im Vorfeld ermittelt und ist dann letztendlich Grundlage seiner Entscheidung.
Sagt er monatliche Zuschüsse arbeitgeberfinanziert zu, muss er auch diese zum Renteneintritt erbringen.
Für den Mitarbeiter gibt es formal den Nachteil bei Ausscheiden die Zusage nicht mitnehmen zu können. (Portabilität) Dieser Vorteil für den Arbeitgeber ist tatsächlich aber auch kein Nachteil für den Arbeitnehmer, da er keinerlei Kosten trägt, der Vertrag sich nicht auszehrt wie bei vielen Versicherungen, sondern sich mit der zugesagten Verzinsung weiterverzinst. Es fehlt ja zu keinem Zeitpunkt Geld und der Insolvenzschutz ist gegeben.
Der Weg zu seinem eigenen Versorgungswerk ist einfacher als manche Unternehmer denken.
Niemand und vor allem nicht kleinere und mittlere Unternehmen müssen eine eigene bzw. eine Firmen- oder Unternehmensunterstützungskasse gründen. Unternehmen können sich leicht und einfach einer Gruppenunterstützungskasse anschließen, in der oft viele 100 oder auch 1000 Unternehmen Mitglied sind.
Dennoch hat jeder sein individuelles Versorgungswerk mit den individuellen Regelungen und der eigenen Versorgungsordnung.
Der Weg dorthin verläuft aber in verschiedenen Schritten und ist im Ergebnis ein anspruchsvolles arbeitsrechtliches, steuerrechtliches, aber auch betriebswirtschaftliches Beratungsthema.
Die Schritte, die notwendig sind, um eine pauschaldotierte Unterstützungskasse zu gründen, haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.
AUCH IN UNSEREN Webstories finden Sie den strukturierten Prozess bis zur Gründung Ihres Versorgungswerkes.
Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist ein nutzbringendes und interessantes betriebswirtschaftliches Werkzeug. Trotz allem gibt es im Markt Berechnungen die schlichtweg falsch sind, falsche Hoffnungen wecken oder den Interessenten täuschen. Die Qualitätsrichtlinien oder die Berechnung eines Break-Even-Zinses machen vieles transparenter und kalkulierbarer und sind tragfähiger als emotionale Aussagen mit Zahlen ohne Grundlage oder im falschen Kontext.
Gelegentlich versuchen Unternehmen auch Kosten in versicherungsförmigen Durchführungswegen, wie Pensionskasse oder Direktversicherung, mit internen Durchführungswegen, wie pauschaldotierte Unterstützungskasse oder Direktversicherung, zu vergleichen.
Der unterschiedliche Träger der Kosten einerseits (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) oder auch die Transparenz andererseits machen diesen Vergleich schwierig. AUTHENT folgt hier den Empfehlungen des Bundesverbands pauschaldotierte Unterstützungskassen e.V und ermittelt in den Hochrechnungen den sogenannten Break-Even-Zins, der im Worst Case ohne Fluktuation bei Kostenneutralität für den Arbeitgeber auch erwirtschaftet werden muss.
Auch wenn die Kosten interner Versorgungswerke verglichen mit Versicherungen regelmäßig deutlich günstiger sind, sollte die Entscheidung für eine versicherungsförmige Lösung eher anhand der teils diametral unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Auswirkungen und den eigenen Zielprämissen getroffen werden.
Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist, auch wenn Funktionsweise und betriebswirtschaftliche Wirkung sehr einfach sind, ein komplexes, steuerliches System, das sowohl tiefe Kenntnisse im Steuerrecht und im Arbeitsrecht erfordert. Ein Anbieter muss daher neben einem betriebswirtschaftlichen Verständnis sowohl eine Erlaubnis zur Steuerberatung als auch Rechtsberatung besitzen, um ein derartiges Versorgungswerk einzuführen.
Zur Beraterauswahl vergleiche:
Betriebliche Altersversorgung ist grundsätzlich in erster Linie ein arbeitsrechtliches, steuerliches, sozialversicherungsrechtliches und versicherungsmathematisches Thema. In der AUTHENT Penstreuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der AUTHENT Recht & Steuer GbR sind alle entsprechenden berufsrechtlichen Kompetenzen vereint.
Gewerbliche Anbieter bewegen sich mit Einrichtung, Beratung und Verwaltung der pauschaldotierten Unterstützungskasse in vielen Bereichen regelmäßig im Bereich der unzulässigen Rechts- und Steuerberatung oder nutzen das Thema betriebliche Altersversorgung und pauschaldotierte Unterstützungskasse zum Verkauf und Vertrieb von Kapitalanlagen oder Versicherungsprodukten. AUTHENT übernimmt rechtsicher die Beratung von der Einrichtung bis hin zur laufenden langjährigen Verwaltung und Betreuung.
Die AUTHENT Penstreuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sieht sich aufgrund seiner Historie als Wissens- und Erfahrungsmarktführer im Bereich der pauschaldotierten Unterstützungskasse bzw. der Unternehmerbank.
Die Frage, ob eine pauschaldotierte Unterstützungskasse im Einzelfall der richtige und geeignete Durchführungsweg ist oder nicht, ist abhängig von den individuellen Zielprämissen und Vorstellungen des Unternehmers. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Fragestellungen und Zielprämissen zusammengefasst, die geprüft werden sollen im Vorfeld einer Entscheidung.
Der Beitrag enthält auch Links zu Einzelaspekten, wie Wunsch nach Liquidität und Aufbau von Liquiditätsreserven, versicherungsförmiges oder versicherungsfreies unternehmerisches System der bAV, Absicherung von biometrischen Risiken wie Tod oder Berufsunfähigkeit, Invalidität, Hinterbliebenenversorgung, Einmalzahlungen und höhere Monatsbeiträge, Arbeitgeberhaftung und kongruente steuerliche Ausfinanzierung, Kostentragung der bAV durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer etc. Interessierte Unternehmer können hier bereits, eine Selbsteinschätzung bzw. Beurteilung vornehmen.
Nach einem Erstgespräch und der Prüfung inwieweit die pauschaldotierte Unterstützungskasse im Einzelfall (abhängig von Zielsetzung, Wünschen und Präferenzen) der geeignete Durchführungsweg ist, erfolgt die Vorstellung des Systems, die Klärung der Unternehmerwünsche und die Erstellung einer individuellen Potentialanalyse für das Unternehmen. Dieser Analyse sind alle Zahlungsströme, Liquiditätsauswirkungen, Steuern und Zahlungsverpflichtungen im worst-case-Szenario etc. zu entnehmen. Aus der Potentialanalyse geht ebenfalls hervor, welcher interne Zinssatz letztendlich im Unternehmen oder alternativ am Kapitalmarkt erzielt werden muss, um das komplette Versorgungswerk aufwands- bzw. kostenneutral im Unternehmen zu implementieren.
Auf dieser Basis kann der Unternehmer beispielsweise die Entscheidung treffen, welche Zinssätze, welche Arbeitgeberzuschüsse und welche Zuschüsse auf der Basis der Betriebszugehörigkeit gewährt und welche Mitarbeitergruppen begünstigt werden sollen.
Fordern Sie hier vor einer individuellen Hochrechnung ein kostenlose Musterpotentialanalyse an.
Das größte Risiko im Zusammenhang mit der Einrichtung oder Gründung einer pauschaldotierten Unterstützungskasse und deren langfristigen Verwaltung ist ein ungeeigneter oder nicht ausreichend qualifizierter Anbieter bzw. Berater. Nachfolgender Beitrag gibt mit einer Checkliste eine Grundlage, den Anbieter oder Berater einzuschätzen. AUTHENT hat sich zur Einhaltung der Qualitätsrichtlinien des, Bundesverbandes pauschaldotierte Unterstützungskassen e. V. verpflichtet und hält diese in jedem Einzelfall ein.
Eine Hochrechnung, Potentialanalyse oder ein sonstiges Angebot ist eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für eine Potentialanalyse. In der Praxis sind häufig Angebote anzutreffen, die ohne Verantwortlichkeit oft erhebliche Fehler aufweisen und zur Täuschung geeignet sind. AUTHENT rechnet nach den Vorgaben des Bundesverbandes verbindlich und auf Basis eines belastbaren Auftrags.
Der Break-Even Zins, ist die entscheidende Kennzahl, auf die ein Unternehmer seine Entscheidung stützen sollte, um das Risiko für sich zu erkennen. Auch der Liquiditätsrechner auf unserer Seite hilft diesen im Vorfeld auf Basis eines Durchschnittsalters näherungsweise selbst zu ermitteln und den Einfluss von Zusagezins und Arbeitgeberzuschuss selbst zu ermitteln.
Kosten und Aufwand einer pauschaldotierten Unterstützungskasse sind regelmäßig deutlich geringer als in Versicherungskonzepten. Langfristige Planbarkeit sind genauso wichtig wie eine vollständige Abbildung in der Hochrechnung und eine Berücksichtigung des Einzelfalls.
Die Versorgungsordnung in der bAV ist im Ergebnis die Spielregeln für deren Durchführung, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt. Eine Versorgungsordnung ist ein arbeitsrechtliches Dokument und von einem Rechtsanwalt zu erstellen und individuell auf Anforderungen und Bedürfnisse und Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens anzupassen. Sie ist wesentliche Grundlage zur Minimierung und Regelung der Arbeitgeberhaftung.
Viele Unternehmen sind mit der Verwaltung und Betreuung ihrer Unterstützungskasse unzufrieden. Sowohl ganze Unterstützungskassen können ihre Verwaltung neu regeln oder an professionelle Gesellschaften auslagern, als auch einzelne Trägerunternehmen können bei Unzufriedenheit oder Mängeln in der Verwaltung die Mitgliedschaft kündigen und die Übertragung auf eine andre Unterstützungskasse suchen. AUTHENT übernimmt jährlich eine Reihe bestehender Ukassen und Trägerunternehmen in deren Verwaltung.
Einen richtigen Zins für das Darlehen gibt es nicht. Grundsätzlich spiegelt sich im Darlehenszins auch die Bonität des Unternehmens wieder. Ein Anhaltspunkt bietet der Kontokorrentzins des Unternehmens. Anders als Kontokorrentdarlehen sind Darlehen der Unterstützungskasse an das Trägerunternehmen regelmäßig sicherheitenfrei. Der Zins darf weder zu hoch noch zu niedrig sein.
Die 1/5-tel Regelung des § 34 Abs. 3 EStG führt im Ergebnis dazu, dass die Tarifermäßigungen vor Erreichung des Steuerhöchstsatzes sich nicht ein Mal sondern fünf Mal auswirken und damit zu einer signifikant geringeren Steuer bzw. Steuerersparnis führen.
Mehr dazu: https://www.anwalt.de/rechtstipps/wirkung-der-1-5-tel-regelung-des-34-abs-3-estg-193890.html
20 % Betriebsausgaben oder 100 % Betriebsausgaben ist eine weit verbreitete Fehlinformation durch die Versicherungswirtschaft. Häufig wird der Eindruck vermittelt, der Betriebsausgabenabzug bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse sei limitiert oder beschränkt. Mehr als 20 % Betriebsausgaben sollen in der pauschaldotierten Unterstützungskasse nicht möglich sein. Dies ist natürlich falsch. Was der Arbeitnehmer erhält ist Betriebsausgabe. Zum Teil in höheren Beträgen am Anfang, während der Laufzeit oder gerade bei älteren Arbeitnehmern am Schluss bei Auszahlung.
Während Angemessenheit regelmäßig bei gewöhnlichen Arbeitnehmern kein relevanter Punkt ist, stellt sich diese Frage bei Gesellschaftergeschäftsführern und deren Angehörigen. Grundsätzlich ist der Fremdvergleich zu beachten. Bei Ausgestaltung als arbeitnehmerfinanziertes Modell bzw. Entgeltumwandlung ist dies allerdings unproblematischer. Ansonsten gilt es Relationen zu bewahren und auf Größenverhältnis auch zum aktuellen Gehalt zu achten.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/angemessenheit-in-der-betrieblichen-altersvorsorge_183408.html
Die beschränkte Finanzierung der pauschaldotierten Unterstützungskasse ist ein häufiges Argument der Versicherungswirtschaft bzw. angeblicher Nachteil der pauschaldotierten Unterstützungskasse. Die Ansprüche der Arbeitnehmer und die dazugehörigen finanziellen Mittel arbeiten üblicherweise im Unternehmen. Wenn der Arbeitgeber jedoch diese Mittel nicht benötigt und Kapitalanlage betreiben will, kann er dies jederzeit tun und Beträge dafür monatlich, in jährlichen Einmalbeträgen, regelmäßig oder unregelmäßig ansparen und dazu auch denkbare steuerliche Vorteile im Unternehmen nutzen.
Pauschaldotierte und rückgedeckte Unterstützungskasse sind zwei Finanzierungswege. Im Ergebnis bAV mit oder ohne Versicherung, Lebensversicherung oder freie Rückdeckung durch professionelle Vermögensverwaltung oder Sachwerte. Aber nicht nur die Kapitalanlage ist diametral unterschiedlich, auch die übrige Funktion und steuerliche Wirkweise sind unterschiedlich. Dadurch sind auch die Einsatzmöglichkeiten voneinander abweichend. Insgesamt ist die pauschaldotierte Unterstützungskasse flexibler und bietet bei Einmalumwandlungen, Tantiemen etc. die höhere Flexibilität. Auch der Einsatz ist unterschiedlich. Bei Auslagerungen von Pensionszusagen macht die rückgedeckte Unterstützungskasse teilweise beim Future Service Sinn, die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist hier bei der Rentnerauslagerung überlegen. Mehr dazu in der Rubrik Auslagerung oder auf anwalt.de:
Der Wunsch gerade von Führungskräften auch Tantiemen, 13. Monatsgehälter, Bonifikationen etc. umzuwandeln oder in den letzten Berufsjahren durch große Umwandlungen sich noch eine Versorgung aufzubauen oder Steuerzahlungen in die Ruhestandsphase zu verschieben, ist regelmäßig anzutreffen. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse bietet gerade auch für diese Themen flexible Möglichkeiten.
Direktzusage und Unterstützungskasse sind beides unternehmerische Lösungen der bAV ohne Versicherung zur Förderung der Innenfinanzierung. Dennoch bestehen zwischen beiden deutliche Unterschiede und nicht jedes System ist in jeder Situation sinnvoll einzusetzen bzw. hat dort seine Nachteile und Grenzen.
Der steuerliche Betriebsausgabenabzug wird gerade von Vertretern der Versicherungswirtschaft häufig diskutiert und als Nachteil hingestellt. Oft wird sogar behauptet es gibt nur 20 % Betriebsausgabenabzug bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/direktversicherung-stilllegen-ja-oder-nein_181564.html
Der steuerliche Betriebsausgabenabzug wird gerade von Vertretern der Versicherungswirtschaft häufig diskutiert und als Nachteil hingestellt. Oft wird sogar behauptet es gibt nur 20 % Betriebsausgabenabzug bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse.
Was ist richtig: 20 % oder 100 % Betriebsausgabenabzug bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse?
Die Versorgung von Gesellschaftergeschäftsführern bringt eine Reihe steuerliche Problematiken mit sich, die zu beachten sind. Neben der professionellen Formulierung von Pensionszusagen stellt sich auch die Frage der Überversorgung.
Von besonderer Bedeutung für den Steuerberater ist die Behandlung der pauschaldotierten Unterstützungskasse in Bilanz, Anhang und Ermittlung des Lastwertes für die Anhangangabe.
Häufig gestellt wird die Frage nach einem Unternehmensverkauf. Entscheidend ist hier eine sichere und vorausschauende Ausgestaltung. Klar kalkulierbare und transparente Kapitalzusagen, die im Ergebnis nicht anders zu beurteilen sind als Bankdarlehen statt Rentenzusagen, die umfangreiche Diskussionen auslösen können.
Die steuerliche Behandlung der Unterstützungskasse ist ein Bereich der dem Steuerberater verantwortlich von der Verwaltungsgesellschaft zur Verfügung gestellt wird.
Sowohl bei Unternehmern als auch Steuerberatern besteht häufig ein Verständnisproblem beim Unterschied zwischen Zusagezins und Darlehenszins. Der Zusagezins sollte möglichst niedrig gewählt werden und ist an den Arbeitnehmer letztendlich auch zu bezahlen. Der Darlehenszins sollte so festgelegt sein, dass er von der Finanzverwaltung anerkannt wird. Den Darlehenszins zahlt der Unternehmer im Ergebnis an sich selbst.
Die Behandlung der pauschaldotierten Unterstützungskasse in der Lohn- und Finanzbuchhaltung unterscheidet sich von der Behandlung versicherungsförmiger Wege. Die Tatsache, dass grundsätzlich nichts abzuführen ist, lässt auch aus einer Entgeltumwandlung keine Verbindlichkeit entstehen.
Die Frage, ob eine Unterstützungskasse auch rückwirkend für das Vorjahr eingerichtet werden kann, beruht auf einer falschen Interpretation des Gesetzes.
Die Haftung des Steuerberaters bei Versicherungsförmigen Wegen wie Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfond aber auch der rückgedeckten Unterstützungskasse wird häufig unterschätzt. Oft teilen auch Steuerberater die Meinung, dass mit Bezahlung von Beiträgen für den Arbeitgeber alles erledigt sei. Leider ist dies nicht der Fall. Zahlreiche Haftungsfallen bestehen für den Arbeitgeber.
Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist in vielen Fällen auch in der Sanierung ein geeignetes Instrument, wenn es um Fragen der Liquidität oder auch der Personalkosten geht.
Eine pauschaldotierte Unterstützungskasse sollte nur nach gründlicher Überlegung durch eine bewusste Entscheidung eingeführt werden. Dennoch bestehen hinsichtlich Beendigung auch Gestaltungsmöglichkeiten in Abhängigkeit der Situation Liquidation des Unternehmens, etc.
Oft denken Unternehmer in erster Linie an sich und Überlegen die Einrichtung einer pauschaldotierten Unterstützungskasse für sich selbst. Manchmal wird dies leider auch so beraten.
Gerade für Minijobber, die den Zugang zu einer Direktversicherung nur im ersten Dienstverhältnis haben, ist die pauschaldotierte Unterstützungskasse interessant, da viele Minijobber ihren Minijob im 2. Dienstverhältnis ausüben.
Die Information der Mitarbeiter in Bezug auf ihren Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung ist ein wichtiges Thema, über das immer noch eine Reihe von Mythen kursieren.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/informationspflichten-in-der-bav-bei-entgeltumwandlung_182415.html
Gerade bei arbeitgeberfinanzierten Systemen und mischfinanzierten Systemen mit arbeitsrechtlich getrennten Zusagen stellt sich die Frage der steuerlichen Wirkung bei Ausscheiden und Fluktuation. Hier hat die pauschaldotierte Unterstützungskasse deutliche Vorteile.
Ab dem Jahr 2022 sind auch für Altzusagen, Pflichtzuschüsse in Höhe von 15 % zu leisten. Allerdings nicht bei allen Durchführungswegen. Unterstützungskasse und Direktzusage sind davon als für den Mitarbeiter regelmäßig bessere und effektivere Wege ausgenommen.
Die Wirkung des Pflichtzuschusses auf die Mitarbeiter ist in der Praxis allerdings meist wenig motivierend.
Die Grundrente bringt ab dem Jahr 2022 auch Tücken auf, die im Rahmen der Entgeltumwandlung geachtet werden sollte. Hierzu haben wir Ihnen Berechnungen, Grenzwerte und Auswirkungen zusammengestellt.
Die pauschaldotierte Unterstützungskasse wird unter den unterschiedlichsten Bezeichnungen angeboten, von Unternehmerkasse bis Unternehmenskasse, Unternehmerbank oder Unternehmensbank finden sich alle Variationen. Häufig finden sich gerade unter derartigen Bezeichnungen unseriöse Angebote, Täuschungen und beschönigende Falschinformationen und Falschdarstellungen.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/unternehmerkasse-falschinformationen-und-verwirrung_183248.html
Steuerberater fragen häufig nach der Thematik Insolvenz einer Unterstützungskasse. Ein Thema, bei dem man bei einer seriösen Beratungsgesellschaft sicherlich keine Sorge haben muss.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/risiko-der-insolvenz-einer-unterstuetzungskasse_183356.html
Portabilität in der bAV und Portabilität bei einer pauschaldotierten Unterstützungskasse ist ein wichtiges Thema in der Aufklärung. Die schwierige Portabilität bei einer pauschaldotierten Unterstützungskasse ist allerdings weder Nachteil für den Arbeitgeber noch den Arbeitnehmer.
Steuerberater vertrauen häufig den Aussagen von Vertretern der Versicherungswirtschaft beim Verkauf ihrer Altersversorgungsprodukte. Steuerberater werden durch das bloße Dabeisein häufig in die Haftung gedrängt für Sachverhalte, die sie nur teilweise Überblicken und regelmäßig auch nicht zu ihrem Kompetenzbereich gehören. Arbeitgeberinteressen hinsichtlich Vermeidung von Haftung in der bAV und Verkäuferinteressen stehen sich hier diametral gegenüber.
Die Absenkung der Beitragsgarantie oder Aufgabe der Kapitalerhaltungsgarantie in der bAV wird derzeit stark diskutiert und zieht sich zwischenzeitlich durch fast alle Gesellschaften.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/absenkung-der-beitragsgarantie-in-der-bav_184948.html
Auch bei rückgedeckten Unterstützungskassen sind die Renten anzupassen. Versicherungen erwirtschaften häufig diese Rentenanpassungen nicht mehr. Eine Haftung des Arbeitgebers wird hier häufig verkannt.
Der Insolvenzschutz ist in der betrieblichen Altersversorgung ein wichtiges Thema. Während er für den Arbeitnehmer durch den Pensionssicherungsverein PSV gesetzlich garantiert ist, ist dies für Gesellschaftergeschäftsführer nicht der Fall und im jeweiligen Einzelfall zu lösen.
Der Wunsch Steuern zu sparen, treibt viele Unternehmer zur Bitte nach höheren Darlehenszinsen. Anbieter nutzen dies teilweise aus und stellen hohe Zinsen als unproblematisch dar. Für die Unterstützungskasse sind sie es auch. Auf Ebene des Trägerunternehmens ist bei höheren Darlehenszinsen allerdings höchste Vorsicht geboten.
Die Gestaltung hängt immer von den Zielsetzungen des Unternehmers ab, was er personalpolitisch, finanzpolitisch, motivationspolitisch oder auch steuerlich mit seinem Versorgungswerk erreichen möchte. Einen genauso großen Einfluss auf die Gestaltungsvarianten haben die externen Rahmenbedingungen und die jeweilige spezielle Unternehmenssituation.
Unternehmen mit hoher Fluktuation verlangen andere Lösungen als Unternehmen mit niederer Vergütungsstruktur und Unternehmen mit hoher Vergütung und umfangreichen Sozialleistungen oder freiwilligen Leistungen verlangen wieder andere Gestaltungen. Jedes Versorgungswerk sollte so unterschiedlich sein wie das jeweilige Unternehmen und der dazugehörige Unternehmer.
Inhabergeführte Unternehmen, die der Tradition verpflichtet sind und langfristig denken, haben andere Vorstellungen als managementgeführte Unternehmen.
Gestaltungsideen und auch ein pauschaldotierte Unterstützungskasse Beispiel finden Sie hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/gestaltungsideen-und-beispiel-einer-pauschaldotierten-unterstuetzungskasse-193859.html
Die Frage nach Rente oder Kapital ist eine grundsätzliche Entscheidung. Gerade kleinen Unternehmen ist zu Kapitalzusagen zu raten. In Einzelfällen und gerade mit Optionsrechten können auch Rentenzusagen sinnvoll sein.
Nicht in jedem Fall sollte eine Rentenoption bei einer Kapitalzusage vereinbart werden
Auch Rentenzusagen mit Kapitaloption sollten nur in den Fällen getroffen werden, bei denen diese Gestaltung Sinn macht. In der Beratung sind eine Reihe von Faktoren maßgeblich.
BAV zum Nulltarif ist eine interessante Gestaltung, die meist zu fast vollständiger Teilnahme führt. In der Umsetzung ist rechtliche und steuerliche Beratung unverzichtbar.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/betriebsrente-zum-nulltarif_181938.html
Mischfinanzierte Versorgungswerke, also Entgeltumwandlung und ein Arbeitgeberzuschuss sind die häufigsten Gestaltungsvarianten. Hier kommt es auf die richtige Wahl von Zusagezins und Arbeitgeberzuschuss an. Zu Hoher Zusagezins sollte vermieden werden.
Gerade mittelgroße und große Unternehmen fragen sich, ob eine Einzel- oder Gruppenunterstützungskasse sinnvoll ist. Eine pauschale Antwort ist nicht möglich. Die grundsätzlichen Überlegungen haben wir hier zusammengefasst.
Unternehmen mit hoher Fluktuation sind ein Sonderfall. Die bAV mit Versicherungen kommt hier meist an die Grenzen. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse dagegen ist gerade hier sehr interessant und betriebswirtschaftlich sinnvoll und vorteilhaft.
Immer mehr Arbeitgeber überlegen eine arbeitgeberfinanzierte bAV oder Defferred-Compensation-Modelle wie bAV statt Gehaltserhöhung.
Nettolohnoptimierung ist immer weiterverbreitet. Sinnvoll ist die Nettolohnoptimierung bzw. Entgeltoptimierung in Verbindung mit bAV Systemen ohne Versicherung.
Der Pflichtzuschuss von 15 % bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfond lässt viele Unternehmer nachdenken und umdenken. In internen Systemen sind eher 30 % oder 50 % üblich. 15 % Pflichtzuschuss werden häufig als demotivierend empfunden.
Die eigene Bank und Finanzierung über Mitarbeitersparbücher lässt sich von der Wirkung durch die pauschaldotierte Unterstützungskasse verwirklichen.
Gerade in Unternehmen mit niedrigen Vergütungsniveau kommt Entgeltumwandlung an ihre Grenzen. Hier sind Ideen gefragt von der bAV zum Nulltarif bis zur arbeitgeberfinanzierten Variante.
Kostenübernahme ist gerade in Unternehmen mit versicherungsfreier betrieblicher Altersversorgung eine Selbstverständlichkeit.
Die richtige Rechtsform der Unterstützungskasse ist sowohl bei der eigenen Unterstützungskasse als auch der Gruppenunterstützungskasse, der man beitritt ein Thema.
Besteht ein Unterschied zwischen einer reservepolsterfinanzierten Unterstützungskasse und einer pauschaldotierten Unterstützungskasse ist eine häufige Frage von Unternehmern. Im Kern sind das zwei unterschiedliche Begriffe, ob reservepolsterfinanziert oder pauschaldotiert meint das Gleiche. Ausgedrückt wird jeweils der Unterschied zu kongruent rückgedeckt als weitere Finanzierungsform über Lebensversicherungen.
Mehr dazu finden Sie in diesem Beitrag
Mit dem eigenen Versorgungswerk Mitarbeiter binden.
Mit einem eigenen Versorgungswerk eine soziale Verantwortung (corporate responsibility) zeigen.
Mit dem eigenen Versorgungswerk das Image des Unternehmens aufbessern und das employeer branding stärken.
All dies sind oft gehörte Schlagworte. Doch was bedeutet ein „eigens Versorgungswerk“ eigentlich?
Unter einem eigenen Versorgungswerk versteht man im weiteren Sinn ein arbeitsrechtlich klar definiertes und geregeltes System zur Festlegung aller Spieregeln für die betriebliche Altersversorgung im Unternehmen. Ein eigenes Versorgungswerk ist damit der Ausdruck der sozialen Verantwortung eines Unternehmens für seine Arbeitnehmer.
Grundsätzlich ist es unabhängig, welchen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung man für das Versorgungswerk auswählt. Es kann ein versicherungsförmiger Durchführungsweg wie die Direktversicherung, Pensionskasse oder auch Pensionsfonds sein oder aber auch ein interner unternehmerischer und versicherungsfreier Durchführungsweg wie die pauschaldotierte Unterstützungskasse oder auch Direktzusage. Auch eine Kombination unterschiedlicher Durchführungswege kann in einem Versorgungswerk geregelt werden.
Im engeren Sinn wird von einem Versorgungswerk oft gesprochen, wenn es sich um ein versicherungsfreies System handelt, das keinerlei Produktrestriktionen unterliegt und genau auf das jeweilige Unternehmen zugeschnitten wird und damit auch individuellen Mehrwert bietet.
Mit dem Begriff Versorgungswerk wird damit auch das „etwas mehr“ bezeichnet im Vergleich zur Einführung oder dem Angebot einer Direktversicherung im Unternehmen und maximal der Verabschiedung einer Versorgungsordnung. Häufig unterbleibt dies auch im versicherungsförmigen Bereich in der Praxis unterbleibt, da die Beratung oft hier produkt- und abschlussgetrieben ist.
Viele sprechen im Zusammenhang mit einer Unterstützungskasse auch von einem eigenen Versorgungswerk, wenn sie eine eigene Firmenunterstützungskasse meinen. Dies ist so jedoch nicht richtig, da mit Versorgungswerk die eigenen Regelungen, das eigene individuelle System gemeint ist und nicht ein eigener Versorgungsträger und eine Gruppenunterstützungskasse ein eigenes, individuelles Versorgungswerk nicht ausschließt.
Die Unterstützungskasse selbst ist nicht das Versorgungswerk, sondern lediglich der Versorgungsträger. Teilweise sprechen auch Organisationen wie Steuerberater oder Verbände oder sonstige Multiplikatoren von ihrem Versorgungswerk für die Mitglieder. Gemeint ist hier aber auch nur eine Unterstützungskasse, die den Unternehmen des Steuerberaters oder der jeweiligen Organisation zur Verfügung steht. Häufig wird dies im Rahmen eines Kanzleimarketings- oder Verbandsmarketings eingesetzt.
Ungeachtet der Definitionen, ein Versorgungswerk mit einer pauschaldotierten Unterstützungskasse als Versorgungsträger bietet eine Reihe von Vorteilen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und ist in seiner Motivationswirkung von erheblicher Bedeutung.
AUTHENT unterstützt Sie bei allen rechtlichen und steuerlichen Fragen in Zusammenhang mit einer Änderung der Zusage, mit rechtlichen Themen bei Änderung des Rückdeckungsprodukts (Insolvenzschutz für den GGF) und allen versicherungsmathematischen Fragen oder bilanziellen Themen.
1. Situation in der Praxis
Gerade im Bereich der Gesellschaftergeschäftsführerversorgung gehören die Pensionszusagen oder Direktzusagen zu einem wichtigen und viel genutzten Durchführungsweg. In vielen Fällen sind sie rückgedeckt, häufig auch um einen Insolvenzschutz sicher gestalten zu können.
Das IDW Institut der Wirtschaftsprüfer gibt regelmäßig Rechnungslegungshinweise heraus, wie eine gesetzeskonforme Bilanzierung und Bewertung vorzunehmen ist.
Die letzte Veröffentlichung hierzu erfolgte 2021.
2. Ziel des IDW bei den neuen Bewertungsvorschriften für rückgedeckte Pensionszusagen
Die neuesten Hinweise des IDW beziehen sich auf die Fälle, in denen Zusage und Rückdeckung nicht kongruent sind. Nach unserer Erfahrung ist dies die Mehrheit der Fälle bzw. der Normalfall.
Häufig wurden beispielsweise in der Vergangenheit Rentenzusagen erteilt und eine Rückdeckungsversicherung als Einmalzahlung in Höhe des Heubeckwertes abgeschlossen.
Auch Rentenversicherungen, die man meist vermieden hat, weil sie oft sinnvoller aber zu teuer geworden wären und manche Unternehmer von Anfang an abgeschreckt hätten, weichen in den Überschüssen von der Zusage ab.
In der Vergangenheit zeigten sich regelmäßig erhebliche Differenzen zwischen der Aktivbewertung der Versicherung und dem Passivwert der Pensionszusage. Grund dafür sind die unterschiedlichen Bewertungsvorschriften zur Ermittlung eines Rückstellungswertes der Pensionsrückstellung und dem Aktivwert der Versicherung.
Das IDW wollte die Problematik der erheblichen Wertunterschiede durch Unter- oder Überdeckungen beseitigen. Die Unterschiede dafür sind vielfältig, sei es der Zins der in der Handelsbilanz anzusetzen ist mit z.B. 1,87 % (10 Jahresdurchschnitt) mit fallender Tendenz und dem Zins in der Versicherung mit häufig noch 3,25 % bis 4 % oder zwangsweise unterschiedliche Bewertungsverfahren in der Versicherungsbewertung und der Pensionsrückstellungsbewertung.
3. Die neuen Bewertungsregeln des Instituts der Wirtschaftsprüfer
Das IDW zerlegt zukünftig die Pensionszusagen im Rahmen der Bewertung in einen kongruenten und einen nicht kongruenten Teil.
Der nichtkongruente Teil wird dabei wie bislang bewertet.
Für den kongruenten Teil gelten allerdings neue Bilanzierungsregeln. Hier wird sowohl auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite der gleiche Wert angesetzt. Die kann sowohl der regelmäßig höhere Passivwert oder der entsprechend geringere Aktivwert sein. Hier besteht ein echtes Wahlrecht, das allerdings im Zeitablauf auch gleich auszuüben ist. Man spricht dabei von einem Aktivprimat oder Passivprimat.
Auf dieser Basis ist dann auch eine Saldierung möglich und es bleibt letztlich der Wertansatz des nicht kongruent rückgedeckten Teils der Zusage.
4. Probleme in der Praxis
Die versicherungsmathematische Arbeit wird in Zukunft anspruchsvoller während eine Rentenzusage, die mehr oder weniger zufällig vollständig ausfinanziert ist noch vergleichsweise einfach zu beurteilen ist, verursacht das regelmäßig stärkere Auseinanderfallen, unterschiedlicher biometrischer Komponenten in Zusage und Rückdeckung in der Praxis schon mehr Probleme.
5. Empfehlung für die Zukunft
Vor diesem Hintergrund sind sowohl die Zusagen zu überdenken und falls möglich zu ändern als auch die Rückdeckung verstärkt zu hinterfragen. Beispielsweise können Kapitalzusagen sinnvoll werden, biometrische Risiken gesenkt werden und die Rückdeckung statt Versicherung kapitalmarktorientiert gestaltet werden.
Auch das Thema wertpapiergebundene, beitragsorientierte Zusage wird noch mehr als bisher an Bedeutung gewinnen.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West), an der sich viele Vorschriften orientieren, beträgt in 2021 7100 € und im Jahr 2022 7050 €. Die Jahresbeträge lauten 85.200 € in 2021 und vermindern sich auf 84.600 €
Gleichzeitig mit der Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze von 7.100 € pro Monat in 2021 um 50 € auf 7.050 € pro Monat in 2022 vermindert sich auch der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung von 284 € pro Monat auf 282 € pro Monat.
In der betrieblichen Altersversorgung ist das nicht unproblematisch, das bei Ausnutzung der 284 € Grenze im Jahr 2022 2 € pro Monat sozialversicherungspflichtig werden.
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente bzw. auf Anpassung und jeder Arbeitgeber ist zur Anpassungsprüfung und ggfs. Anpassung verpflichtet.
Soweit es die Zahlen des Unternehmens nicht zulassen, dass eine Betriebsrente an die allgemeine Teuerung angepasst werden muss oder sich der Arbeitgeber zu einer fixen Anpassung von z.B. jährlich 1 % verpflichtet hat, kann eine weitere Anpassung unterbleiben. Eine Anpassungsprüfung ist dabei keine einfache Angelegenheit und auch hier lauern Stolperfallen. Gerade in Konzernstrukturen, bei Betriebsaufspaltungen, Ergebnisabführungsverträgen etc. kann es schnell kompliziert und streitig werden. Sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern wird hier die Einholung rechtlichen Rats empfohlen.
AUTHENT unterstützt bei Fragen der Anpassungsprüfung sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gerichtlich und außergerichtlich.
Die Besteuerung einer Einmalzahlung bzw. Einmalabfindung, Kapitalzahlung oder Kapitalabfindung ist im Regelfall nicht begünstigt durch die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG. In Abhängigkeit von der Individuellen Situation und dem Verlauf bzw. der Historie kann es hier jedoch auch Ausnahmen geben.
Pensionszusagen, unabhängig ob sie bei Erteilung professionell gestaltet und formuliert wurden oder bereits bei Erteilung der Zusage auf Muster von Versicherungsgesellschaften zurückgegriffen wurde oder durch Steuerberater Muster verändert oder aus mehreren Mustern eine Zusage erstellt wurde, werden im Zeitablauf fehlerhaft und mängelhaft und führen zu den unterschiedlichsten Problemen. So kann die Anerkennung dem Grunde nach auch dann gefährdet sein, wenn bereits mehrere Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen stattfanden, der Insolvenzschutz kann ins Leere gehen, die Problematik verdeckter Gewinnausschüttungen kann gegeben sein oder die Zusage passt mit ihren Komponenten Hinterbliebenenversorgung, Berufsunfähigkeit, Rentenhöhe, fehlende Kapitalabfindung nicht mehr zur gegebenen Situation. Erhöhungen, Reduzierungen, Verzicht, Änderungen oder vieles mehr können nachvollziehbare Wünsche sein.
Die Liste der Fehler ist lang. Nachfolgend haben wir die typischsten Probleme aus der täglichen Praxis zusammengestellt.
Die Möglichkeiten von Rechtsformwechsel sind vielfältig. Auch wenn ein Rechtsformwechsel rechtlich nur ein Wechsel des Rechtskleides ohne Einzelübertragung von Vermögensgegenständen und Schulden oder vertraglichen Verpflichtungen bedeutet, ist hierbei ein Blick auf Pensionszusagen zu werfen.
Fehler in Bezug auf Wartezeit, falscher Einschätzung von Vordienstzeiten, Erdienungszeitraum oder Erdienbarkeit dem Grunde und der Höhe nach sind die häufigsten Fehler mit den meisten Beanstandungen in Betriebsprüfungen.
Unseriöse Angebote im Netz, selbst von Rechtsanwälten mit fragwürdigen Empfehlungen führen bei betroffenen Unternehmen häufig zu größeren Schäden und Verlusten als Sie ohnehin schon haben. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens wie im Fall der Kölner Pensionskasse oder Caritaspensionskasse sind die Handlungsmöglichkeiten klein und insbesondere auf Schadensminimierung oder dem effizienten Umgang mit dem Schaden beschränkt. Rechtlicher Rat im Einzelfall kann hier sinnvoll sein. Leere Versprechen führen regelmäßig zu weiteren Verlusten.
Die Themen Berufsunfähigkeit und alles was damit in direkter Verbindung steht, fehlende Kapitalabfindung, Rentenanpassung und Dynamisierung, Rückdeckung und deren bisheriger und zukünftiger Verlauf sowie Deckungslücken, und ein sicherer Insolvenzschutz beim Gesellschaftergeschäftsführer sind die typischsten Bereiche, die bei Pensionszusagen im Blick gehalten werden sollten und professionell geregelt und gestaltet sein sollten.
Betriebliche Altersversorgung und insbesondere auch die Möglichkeit aus dem unversteuerten und unverbeitragten Brutto für die Altersversorgung anzusparen, ist von den groben Rahmenbedingungen grundsätzlich interessant. Sinkende Zinsen, hohe Kosten in Versicherungen, die dazu führen, dass nicht einmal die Einzahlungen zum Auszahlungszeitpunkt garantiert werden können, Krankenversicherung mit Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil allein vom Arbeitnehmer getragen, verlangen häufig nach einem genauen Rechnen und häufig zu einem Umdenken. Versicherungsfreie Systeme führen bei allen Beteiligten zu größeren Nutzen.
Die Absenkung von Beitragsgarantien unter einer Garantie der eingezahlten Beiträge, selbst zum Ablauf der Versicherung, ist nicht ohne Auswirkung. Sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ist Entgeltumwandlung und auch arbeitgeberfinanzierte bAV deutlich unattraktiver geworden.
Das Auseinanderfallen von handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen und steuerrechtlichen Pensionsrückstellungen, die Berechnung nach dem 7-Jahresdurchschnitt und des 10 Jahresdurchschnitts beim Zins, die Sperrbetragsthematik und die ungünstigen Rückstellungsverläufe führen bei vielen Unternehmen zum Wunsch der Bilanzbereinigung. Unter dem Punkt Auslagerung von Pensionszusagen haben wir weitergehende Informationen und ein Webinar verlinkt.
Die Allianz hat vor einiger Zeit die sogenannte Treuhänderklausel gezogen und damit Leistungen gekürzt. Betroffen sind auch Verträge die im Rahmen einer bAV eingesetzt wurden. Je nach Gestaltung und Handhabung im Einzelfall ist dies für die Arbeitgeber nicht unproblematisch und Haftungsansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber können geltend gemacht werden.
Direktversicherungen gelten bei vielen Arbeitgebern als einfacher und sicherer Durchführungsweg. In Wirklichkeit ist er weder einfach noch haftungssicher. Die Berufsunfähigkeit ist ein Beispiel, wie es schnell zur Arbeitgeberhaftung kommen kann.
Berufsunfähigkeitsabsicherung wird von provisionsorientierten bAV-Beratern gerne eingesetzt, weil es die Argumentation den Arbeitnehmern gegenüber erleichtert. Arbeitgeber würden bei richtiger Aufklärung und Kenntnis der unterschiedlichen Probleme im Zusammenhang mit Berufsunfähigkeitsabsicherung die entsprechende Zusage eher vermeiden.
Die Antwort ist ein klares Nein. Der Arbeitgeber übernimmt dadurch die gesamte Verpflichtung einschließlich aller damit zusammenhängender Probleme. Er ist dazu auch weder verpflichtet und hat in vielen Fällen auch Alternativen, wie die Übernahme des Kapitals im Vertrag und Portierung in das eigene System. Auch interne Versorgungswerke wie die pauschaldotierte Unterstützungskasse sorgen dafür, dass kaum ein Arbeitgeber dennoch an einer Übernahme oder auch Übertragung Interesse hat.
Der Arbeitgeber allein legt regelmäßig den Durchführungsweg fest und bestimmt auch den Anbieter und den jeweiligen Berater. Angesichts der Risiken in der bAV und der Komplexität ist auch kein anderer Weg anzuraten. Mitarbeiter bestimmen zu lassen und vorgelegte Verträge zu akzeptieren, schafft nicht nur Risiken, sondern auch Komplexitäten und kann vom Arbeitgeber regelmäßig auch nicht qualifiziert beurteilt werden. Bei vielen Verträgen und Tarifen stecken die Tücken im Detail.
Die steuerliche Behandlung von Einmalabfindungen oder Kapitalzahlungen unterscheidet sich sehr stark bei den unterschiedlichen Durchführungswegen und auch innerhalb eines Durchführungsweges kann es verschiedene Historien und Situationen geben, die eine unterschiedliche steuerliche Behandlung zur Folge haben.
Berufsunfähigkeit in der betrieblichen Altersversorgung führt nicht nur zu möglichen Risiken und Haftungsproblemen beim Arbeitgeber, sondern ist auch für den Arbeitnehmer bei entsprechender Aufklärung nicht nur vorteilhaft. Die Vermittlerinteressen bezüglich Vertragsabschluss und Provision stehen hier diametral den Arbeitgeberinteressen nach Sicherheit und Haftungsminimierung gegenüber. Berufsunfähigkeitsabsicherung lässt sich auch in einem Kollektiv außerhalb des Unternehmens sinnvoll lösen für alle Beteiligten.
Die Auszahlung betrieblicher Altersversorgung, unabhängig vom Durchführungsweg ist mit Krankenversicherung und Pflegeversicherung belastet. Gerade versicherungsförmige Konzepte wie Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfond werden dadurch stark belastet und auch uninteressant.
Die Garantiezinssenkung, die durch das BMF für Lebensversicherungen vorgegeben wurde, hat auch die Auswirkungen in der betrieblichen Altersversorgung. Der Grundsatz des Erhalts von eingezahlten Beiträgen bei Zahlung bis zum Laufzeitende, also planmäßigen Ansparens kann nicht mehr gewährt werden, da die Kosten einfach die garantierten Zinsen übersteigen. Für interne Durchführungswege, wie die pauschaldotierte Unterstützungskasse, ergibt sich dadurch verstärkter Rückenwind, da selbst eine Verzinsung von 1 % dem Arbeitnehmer deutlich höhere Leistungen verschafft und dem Arbeitgeber eine erhebliche langfristige und zinsgünstige Liquidität.
Ihrer Rechtsnatur entsprechend ist die Betriebsrente die Vergütung und Versorgung für den Geschäftsführer nach Dienstende und Einstellung der Gehaltszahlungen bzw. bei Ausscheiden aus dem Unternehmen. Ein gleichzeitiger Bezug von Gehalt und Ruhestandsgeldern führt zwangsläufig zu Problemen und widerspricht dem so oft durch die Finanzverwaltung zitierten Fremdvergleich oder der Üblichkeit im Geschäftsverkehr, letztlich auch dem Sinn und Zweck.
Die Unterstützungskasse wird häufig als Durchführungsweg für Geschäftsführer oder Besserverdienende empfohlen. Gerade die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist aber ein Kollektivsystem und deshalb für alle Arbeitnehmer gleichermaßen. Ganz im Gegenteil, die Teilnahme und Versorgung aller Arbeitnehmer macht das System nicht nur für diese, sondern gerade auch für die Geschäftsführer und Arbeitgeber interessant.
Pensionszusagen an Gesellschaftergeschäftsführer unterliegen regelmäßig nicht dem Schutz des PSV Pensionssicherungsvereins. In einem ersten Schritt ist also der PSV Schutz zu überprüfen und beurteilen und für den Regelfall, dass kein PSV Schutz besteht ein Insolvenzschutz durch geeignete Maßnahmen zivilrechtlich herzustellen. Verpfändungsvereinbarungen als Muster von Versicherungsgesellschaften gehen bei der Vielfalt an Kapitalanlagen oft nicht weitgenug und bieten Lücken im Streitfall bei einer Insolvenz.
Auch im Handwerk ist betriebliche Altersversorgung weit verbreitet. Die Versorgung von mitarbeitenden Ehegatten unter Nutzung steuerlicher Vorteile ist ein naheliegendes Bedürfnis. Der BFH hat hierzu Klarheit geschaffen.
Neben der Pensionszusage, die von immer mehr Arbeitgebern aufgrund der Rückstellungsthematik abgelehnt wird, ist die Unterstützungskasse ein immer mehr gefragtes Instrument bzw. Durchführungsweg zur Versorgung von Gesellschaftergeschäftsführern. Ob diese arbeitgeberfinanziert oder arbeitnehmerfinanziert erfolgt ist dabei ohne Belang. Ob hier im Einzelfall die pauschaldotierte Unterstützungskasse oder die rückgedeckte Unterstützungskasse zu bevorzugen ist, lässt sich nur nach Beurteilung der Gesamtsituation beantworten. Auch wenn die Flexibilität einer pauschaldotierten Unterstützungskasse größer ist, freie Kapitalanlage möglich ist und damit Sachwerte statt Lebensversicherungen für die Rückdeckung gewählt werde können, kann auch der rückgedeckten Variante der Vorzug zu geben sein, wenn der Geschäftsführer bereits älter ist und auch keine Arbeitnehmer versorgt werden sollen.
Grundsätzlich wählt der Arbeitgeber seinen Partner für die bAV selbst. Dies gilt sowohl für den Berater, die Gesellschaft oder auch den Durchführungsweg. Nur wenn der Arbeitgeber nichts vorgibt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Direktversicherung als Minimallösung.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 2021 ist eine Entgeltumwandlung zu Gunsten von bAV nicht pfändbar. Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Entgeltumwandlung in den Grenzen des BEtrAVG in Höhe von 4 % der BBG.
Rechtssicherheit hinsichtlich Entgeltumwandlungen, die erst nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ergehen sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgericht BAG möglich und mindern oder reduzieren das pfändbare Einkommen. Grund dafür ist, da es sich hier um einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers handelt.