Optimale Gestaltung der Steuerlast bei der bAV
Für den Arbeitgeber stellt der Versorgungsbeitrag eine Betriebsausgabe dar. Steuerliche Konsequenzen ergeben sich, mit Ausnahme der Abzugsfähigkeit des Versorgungsbeitrags als Betriebsausgabe, nicht. Ein besonderer Vorteil der Unterstützungskasse kann sich aus der Tatsache ergeben, dass der Versorgungsbeitrag nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Insofern kommt es i.d.R. zu einer deutlichen Ersparnis an Lohnnebenkosten, wenn der Mitarbeiter Gehaltsanteile umwandelt, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Der Versorgungsbeitrag des Arbeitgebers ist von der Lohnsteuer vollständig freigestellt.
Da für den Versorgungsbeitrag grundsätzlich eine unbeschränkte Einkommensteuerfreiheit besteht, ist eine Unterstützungskassen-Versorgung insbesondere für Angestellte, Führungskräfte und Gesellschafter-Geschäftsführer interessant, die im Wege des Gehaltsverzichts mehr als nur 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse umwandeln wollen.
Während der Leistungs- bzw. Rentenphase muss der Arbeitnehmer die ihm zufließenden Leistungen als sog. nachgelagerter Arbeitslohn versteuern. Aufgrund des meist geringen Einkommens im Vergleich zum Erwerbsleben ergibt sich eine deutlich reduzierte Steuerbelastung.
Die Unterstützungskasse wird ausschließlich nachgelagert besteuert. Während die Dotierung (Finanzierung) der Unterstützungskasse keine Lohnsteuer auslöst, sind die Leistungen (Kapital oder Rente) steuerpflichtig. Rentenzahlungen werden hierbei in voller Höhe, abzüglich des Versorgungsfreibetrags sowie des Werbungskostenfreibetrags für Arbeitnehmer, besteuert. Die steuerliche Belastung von Kapitalzahlungen wird durch die Anwendung des § 34 1 EStG (sog. Fünftelung) aufgrund der Progressionsentlastung gemindert.