Eine firmeneigene Betriebsrente über die pauschaldotierte Unterstützungskasse von AUTHENT bietet kleinen und mittelständischen Unternehmern und ihren Mitarbeitern deutlich mehr Vorteile als jede Versicherung. Überdenken daher auch Sie Ihre bisherige Betriebsrentenstrategie!
Unsere Tätigkeit und unsere Beratung ist geprägt durch unsere berufsständische Ausrichtung als spezialisierte Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Mathematiker. Ob im Vorfeld von Entscheidungen, der Einrichtung von Versorgungszusagen an Arbeitnehmer oder Geschäftsführer oder Gesellschaftergeschäftsführer oder bei Problemen mit den unterschiedlichsten Behörden und Institutionen, wir setzen uns für Ihre Interessen ein und vertreten Sie gerichtlich und außergerichtlich.
Ziel ist jeweils eine qualifizierte Beratung, möglichst schnittstellenlos aus einer Hand, in einer Sprache die Sie als Kunde verstehen mit verlässlichen Zahlen und unter Einbeziehung aller relevanten Handlungsoptionen, auf deren Basis Sie sichere und richtige Entscheidungen treffen können.
Aufgrund unserer langjährigen Praxiserfahrung wissen wir, wie ein Unternehmen am besten die pauschaldotierte Unterstützungskasse einführt, welche Fragen die Mitarbeiter haben, welche Unterlagen benötigt werden, und wie Unternehmer die pdUK für Ihre Mitarbeiter attraktiv macht.
Als spezialisierte Kanzlei bearbeiten und beantworten wir alle steuerlichen und rechtlichen Fragen in Zusammenhang mit betrieblicher Altersversorgung.
Als Kanzlei haben wir uns auf die Bearbeitung und Beantwortung aller steuerlichen und rechtlichen Fragen in Zusammenhang mit betrieblicher Altersversorgung spezialisiert.
Wir sind dabei gestaltend tätig wie in der Erstellung von Verträgen, Pensionszusagen bzw. Direktzusagen, Verpfändungen oder auch Änderungsvereinbarungen wie Verzicht auf Futureservice oder sonstige Änderungen Ihrer Zusage. Wir begleiten Sie bei Problemen sowohl gegenüber Versicherern, der Finanzverwaltung oder dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber sowohl außergerichtlich als vor Gerichten, unabhängig ob Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten, Finanzgerichten, Sozialgerichten oder auch Zivilgerichten. Für versicherungsmathematische Fragestellungen unterstützen uns unsere Dipl.-Mathematiker. Unsere Spezialisierung ermöglicht uns eine weitgehend schnittstellenlose Bearbeitung unter Einbeziehung der unterschiedlichen Fachspezialisten und Berufsträger.
Gerade Finanzdienstleister bewegen sich mit bAV Themen und bAV Beratung häufig im Bereich der unerlaubten Rechtsberatung. Finanzdienstleister berufen sich dabei häufig auf § 5 RDG, Rechtsdienstleistungsgesetz. § 5 RDG erlaubt Personen Rechtsdienstleistungen insoweit zu erbringen, als diese im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen und soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.
Versicherungsvermittlern stehen dabei einige Rechte zu, soweit Fragen in Zusammenhang mit der Schaffung von Versicherungsschutz stehen. Es gibt in der betrieblichen Altersversorgung jedoch nicht nur versicherungsförmige Durchführungswege, sondern mit der Direktzusage oder pauschaldotierten Unterstützungskasse auch versicherungsfreie Wege.
Hier sind die Grenzen der erlaubten Rechtsberatung noch schneller überschritten. Unerlaubte Rechtsberatung und auch unerlaubte Steuerberatung sind allerdings Situationen, die im Streitfall erhebliche Folgen haben, sowohl für den Unternehmer als auch den Berater. Es erlöschen sowohl Vergütungsansprüche als auch der Berufshaftpflichtschutz. Schadensansprüche wegen deliktischer Handlungen sind leicht möglich.
Sowohl Arbeitgeber als auch Finanzdienstleister sind gut beraten spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Nicht nur aufgrund der Erlaubnisthematik, sondern auch wegen der Erfahrung und weitreichenden Kompetenz.
Besonders problematisch ist die Erstellung arbeitsrechtlicher und zivilrechtlicher Dokumente durch Finanzdienstleister. Dokumente, die die Rechtsbeziehungen zwischen Versorgungsberechtigten und Arbeitgebern regeln, dürfen von Personen ohne Rechtsberatungserlaubnis nicht erstellt werden. Typische Beispiele dafür sind Entgeltumwandlungsvereinbarungen, Versorgungsordnung und Betriebsvereinbarung oder auch Pensionszusagen, Nachträge zu Pensionszusagen, Verpfändungen und Regelungen zum Insolvenzschutz sowie dazugehörige Gesellschafterbeschlüsse.
Auch Rentenberater oder Rentenberater mit eingeschränkter Befugnis für betriebliche Altersversorgung sind bei vielen Fragen, wie beispielsweise dem Insolvenzschutz und anderen zivilrechtlichen Themen, schnell an ihren Kompetenz- und Erlaubnisgrenzen.
Die weitverbreitete Praxis, unverbindliche Muster zu verteilen ist zwar rechtlich im Zweifelsfall möglich, hilft dem Unternehmer jedoch wenig und bietet ihm weder Beratung, Gestaltung noch Rechtssicherheit oder Versicherungsschutz durch Berufshaftpflichtversicherung. Schäden durch fehlerhafte Vereinbarungen oder Beratungsfehler sind oft erheblich. Vermittler und Versicherte berufen sich schnell auf die Unverbindlichkeit von Mustern und die Empfehlung, spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater aufzusuchen.