Steuer- und sozialrechtliche Behandlung der pdUK
Viele, die bei der betrieblichen Altersversorgung bisher im wesentlich mit versicherungsförmigen Systemen nach § 3 Nr. 63 EStG zu tun hatten, bei denen der an eine Direktversicherung, an eine Pensionskasse oder auch an einen Pensionsfond gezahlte monatliche Beitrag mit dem Betrag der monatlichen Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers übereinstimmt, stellen bei internen Durchführungswegen wie der Direktzusage oder der pauschaldotierten Unterstützungskasse fest, dass dies dort anders läuft.
Hieraus ergeben sich für die Unternehmen zu diesem Punkt bei internen Durchführungswegen, wie der rückgedeckten Unterstützungskasse oder der pauschaldotierten Unterstützungskasse, aber auch der Direktzusage, eine Reihe von Fragen, die im Folgenden beleuchtet werden:
Vorschrift für Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung zu Gunsten einer Unterstützungskasse
Bereits bei der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse lautet eine häufige Frage: Die Steuerfreiheit der Beiträge (Entgeltumwandlung oder arbeitgeberfinanziert) für die betriebliche Altersversorgung über die externen Durchführungswege (Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfond) ist in § 3 Nr. 63 EStG geregelt. Wo befindet sich die Steuerbefreiung für Entgeltumwandlungen zu Gunsten einer Unterstützungskasse (unabhängig, ob rückgedeckt oder pauschaldotiert)? Bis zu welcher Höhe ist Entgeltumwandlung zu Gunsten von Unterstützungskasse oder Direktzusage überhaupt steuerfrei? Wer im Gesetz hierzu sucht, findet nichts.
Die Antwort ist allerdings denkbar einfach: Unterstützungskassen, unabhängig ob rückgedeckt oder pauschaldotiert, sind interne Durchführungswege und deshalb führen Zahlungen an diese zu keinem Zufluss. Der Entgeltverzicht als solcher ist ohnehin mangels Zufluss steuerfrei. Bei Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfond wird dem Mitarbeiter ein Rechtsanspruch auf eine Versorgungsleistung eingeräumt. Damit hat der Mitarbeiter steuerlich einen Zufluss, auch wenn ihm direkt nichts zufließt im eigentlichen Sinn. Um diesen Zufluss von der Steuer freizustellen, bedarf es einer Befreiungsvorschrift wie in § 3 Nr. 63 EStG geregelt. § 3 Nr. 63 EStG stellt die Zahlungen in die Direktversicherung, in eine Pensionskasse oder in einen Pensionsfond bis zur jährlich gesetzlich geregelten Höhe von der Einkommensteuer frei. Frei gestellt ist also nicht die Umwandlung des Gehalts bzw. der Verzicht auf Auszahlung (hier fehlt es ja bereits am Zufluss), sondern die Einzahlung in die jeweilige Versicherung. Frei gestellt ist mit § 3 Nr. 63 EStG also die Einzahlung in diese drei Systeme, die beim Mitarbeiter zu einem Zufluss aufgrund seines Rechtsanspruchs durch das Bezugsrecht führt.
Bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage erfolgt kein Zufluss und deshalb auch keine Steuerbefreiung. Dies unabhängig der Höhe, für die es ebenfalls keine Beschränkung gibt. Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse gibt es keine Einzahlung. Die Dotierung durch den Arbeitgeber ist etwas Anderes und führt auch zu keinem Zufluss. Was dem Mitarbeiter nicht zufließt (und mangels Rechtsanspruch auf Leistung aus der Unterstützungskasse fließt ihm nichts zu), muss der Mitarbeiter auch nicht versteuern. Deshalb ist steuerlich auch keine Befreiung notwendig.