Wie bei allen Nutzungsvorhaben zu steuerbevorteilten Arbeitgeberzuwendungen empfohlen, sollte keine betriebliche Einrichtung ohne vorherige und zur Verfahrensweise detailliert formulierten Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG, beim für den Arbeitgeber zuständigen Betriebsstättenfinanzamt erfolgen. Weil die Vorschriften und Rechtsgrundlagen zur steuerlichen Vorteilsgestaltung von Arbeitgeberzuwendungen von den FA noch immer nicht einheitlich beurteilt werden, dient ein solche Auskunft zur Herstellung der maximalen Rechtssicherheit zum Einrichtungszeitpunkt für alle Unternehmen, deren Arbeitnehmer und die Beratungsmitwirkenden.
Hierbei setzt schon die richtige Formulierung der Anrufungsauskunft eine umfangreiche Kenntnis der bestehenden Rechtsgrundlagen beim Anrufenden voraus. Weiterhin sind die Auskünfte des FA dann auch 1:1 bei der Einrichtung umzusetzen, was wiederum die Zusammenarbeit mit dafür kompetenten Arbeits-, Steuer- und Sozialrechtlern erfordert, denn die steuerrechtlichen Vorgaben haben auch eine zu beachtende arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Folgewirkung. Nach immer möglichen zukünftigen Änderungen der einer aktuellen Auskunft zugrundeliegenden Gesetze und Verwaltungsanweisungen, wird die vormals dazu erteilte FA-Auskunft zur Makulatur. Bei neuen Gesetzesvorgaben, Richtlinien und Verwaltungsanweisungen müssen auch die schon bestehenden betrieblichen Nutzungen von steuerfreien-/pauschalierten und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuwendungen den anderen Rechtslagen angepasst werden.
Das BMF hat mit Datum vom 12.12.2017 die Grundlagen zur Anrufungsauskunft nach § 42e EStG in Teilen überarbeitet und neu gefasst. Das neue BMF-Schreiben von gestern ersetzt das BMF-Schreiben vom 18. Februar 2011 (BStBl I Seite 213).
Für nicht so mit dem Steuerrecht vertraute Leser nachstehend ein gut den Zweck einer Anrufungsauskunft erklärender Textauszug aus einem diesbezüglichen BFH-Urteil vom 07.05.2014 – VI R 28/13:
“Nach § 42e EStG hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
Der Anfragende, vorliegend der Arbeitgeber, hat danach einen –auch gerichtlich durchsetzbaren– Anspruch auf Erteilung der Auskunft über die Anwendung lohnsteuerrechtlicher Vorschriften. Dieser Anspruch bezieht sich nicht nur darauf, dass der Arbeitgeber förmlich zu bescheiden ist. § 42e EStG vermittelt vielmehr einen Anspruch darauf, dass die Anrufungsauskunft inhaltlich richtig ist. Die Vorschrift räumt nicht nur das Recht ein, die Auffassung des FA zu erfahren, sondern auch Sicherheit über die zutreffende Rechtslage zu erlangen und lohnsteuerliche Rechte und Pflichten in einem besonderen Verfahren im Voraus (ggf. gerichtlich) verbindlich feststellen zu lassen. Auf diese Weise wird dem Zweck der Anrufungsauskunft hinreichend entsprochen, präventiv Konflikte zwischen dem Betriebsstättenfinanzamt und dem Arbeitgeber zu vermeiden und auftretende lohnsteuerrechtliche Fragen, die häufig auch die Kostenkalkulation des Arbeitgebers berühren, zeitnah einer Klärung zuzuführen. “
Weil auch der Begriff “Verwaltungsakt”, der die Rechtswirksamkeit und Verbindlichkeit einer Auskunft beschreibt, auch im o.a. BMF-Schreiben öfter genannt wird, nachstehend die Leitsätze BFH, Urteil vom 30.04.2009, VI R 54/07
1. Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstätten-FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das FA selbst bindet.
2. Die Vorschrift des § 42e EStG gibt dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen.
und weiter in der Urteilsbegründung:
2. Nach erneuter Prüfung hält der erkennende Senat an seiner bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr fest. Er schließt sich dem überwiegenden Schrifttum an, wonach die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG als –feststellender– Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.
a) Nach § 118 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Unter einer “Regelung” ist dabei nicht nur eine Entscheidung zu verstehen, welche die Begründung, Änderung und Aufhebung, sondern auch die verbindliche Feststellung von Rechten und Pflichten sowie von rechtserheblichen Tatsachen und Eigenschaften zum Gegenstand hat (sog. feststellender Verwaltungsakt; vgl. u.a. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl., Rz 195; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl., § 35 Rz 51 ff.).
b) Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 42e EStG hat das Betriebsstätten-FA Auskunft zu erteilen. Der Arbeitgeber hat demnach einen –auch gerichtlich durchsetzbaren– Anspruch auf Erteilung der Auskunft über die Anwendung lohnsteuerrechtlicher Vorschriften. Nach Ansicht des erkennenden Senats bezieht sich dieser Anspruch jedoch nicht nur darauf, dass der Arbeitgeber förmlich zu bescheiden ist. § 42e EStG vermittelt dem Arbeitgeber auch einen Anspruch darauf, dass die Anrufungsauskunft inhaltlich richtig ist.
c) Die Anrufungsauskunft erschöpft sich auch nicht nur in einer bloßen Wissenserklärung. Die mit dem erforderlichen Bindungswillen versehene Erklärung des FA geht darüber hinaus und ist zusätzlich auf die Selbstbindung seines zukünftigen Handelns gerichtet. Der erkennende Senat ist schon bisher davon ausgegangen, dass der Anrufungsauskunft Bindungswirkung zukommt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. November 2005 VI R 23/02, BFHE 212, 59, BStBl II 2006, 210, m.w.N.). Denn das FA bindet sich gegenüber dem Arbeitgeber in der Weise, Lohnsteuer weder im Wege eines Nachforderungs- noch eines Haftungsbescheids nachzuerheben, wenn sich dieser entsprechend der Anrufungsauskunft verhält. Allerdings hat der BFH die Rechtswirkungen dieser verbindlichen Auskunft erst im Steuerfestsetzungs- bzw. Haftungsverfahren entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben eintreten lassen. Eines Rückgriffs auf diesen Grundsatz bedarf es jedoch nicht. Denn die Selbstbindung des FA ergibt sich unmittelbar aus § 42e EStG. (so schon BFH-Urteil in BFHE 169, 202, BStBl II 1993, 166, unter II. 3. c; ebenso Barein in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 42e Rz 12, m.w.N.; vgl. auch Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 42e Rz B 11 ff.).