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Urteile & Hinweise

Das Thema „Nettolohnoptimierung“ ist auch sehr stark im Fokus klarstellender Rechtsprechung. Hier finden Sie interessante Urteile und Hinweise zu aktuellen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen.

Versandkosten übersteigen die 44 Euro Freigrenze

Am 22.08.2018 wurde das BFH-Urteil vom 6.6.2018, VI R 32/16, bezüglich der Bewertung von Versandkosten, die durch direkte Lieferungen von dazu vom AG beauftragten Dritten an den Arbeitnehmer nach Hause entstanden sind, veröffentlicht.

Der BFH hat im Wesentlichen nur die bisherigen Rechtsvorgaben bestätigt und solche Zusatzkosten als einen die 44,00 € übersteigenden Wert beurteilt. Damit wird die Wertfreigrenze nicht eingehalten und eine Gesamtversteuerung/Verbeitragung beim AN/AG als rechtens angesehen. Im vorliegenden Falle haben das FA und FG allerdings ihre Hausaufgaben nicht korrekt gemacht und deshalb hat der BFH die gesamte Angelegenheit noch einmal an das FG Baden-Württemberg zu neuen Berechnung der einzelnen Wertbestandteile zurückverwiesen.

Leitsätze zum aktuellen Urteil:  

1. Üblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Endverbraucherpreis und damit der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 

2. Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 44 EUR einzubeziehen.

3. Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung “nach Hause” bei der Berechnung der Freigrenze von 44 EUR zum Warenwert hinzu.

Keine Lohnsteuerpauschalierung im Fall der Gehaltsumwandlung bei Internetkostenzuschuss und Entfernungspauschale

Pressemitteilung vom 13. Juli 2018

Mit Urteil vom 24. Mai 2018 (Az. 11 K 3448/15 H (L)) hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass eine pauschale Lohnversteuerung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Fahrtkosten und Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung nur zulässig ist, wenn diese Leistungen zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Bruttolohn erbracht werden.

Der Kläger hatte im Jahr 2011 mit seinen unbefristet angestellten Arbeitnehmern neue Lohnvereinbarungen getroffen und sich darin verpflichtet, einen Zuschuss für die Nutzung des Internets und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu leisten. Der Zuschuss sollte nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen. Der Bruttoarbeitslohn wurde zugleich jeweils um den Zuschussbetrag reduziert. Im Jahr 2014 traf der Kläger mit seinen Arbeitnehmern eine Änderungsvereinbarung, wonach die Zuschüsse rein freiwillig geleistet wurden.Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die vom Kläger für die geleisteten Zuschüsse durchgeführte Lohnsteuerpauschalierung zu Unrecht erfolgt sei und erließ einen Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid. Eine Pauschalierung komme nur dann in Betracht, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt würden. Im Streitfall lägen hingegen schädliche Gehaltsumwandlungen vor.

Die dagegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Gericht hat die Pauschalbesteuerung der geleisteten Zuschüsse abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die beiden relevanten Lohnbestandteile nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt worden seien.

Für die Jahre 2011 bis 2013 scheitere eine Pauschalversteuerung bereits daran, dass den betroffenen Arbeitnehmern ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die fraglichen Leistungen zugestanden habe. In der ersten Änderungsvereinbarung aus dem Jahr 2011 sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Zuschüsse nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen.

Ab dem Jahr 2014 hätten die Arbeitnehmer wegen der neu getroffenen Freiwilligkeitsvereinbarung zwar keinen Rechtsanspruch auf die Leistung der Zuschüsse gehabt. Der Pauschalbesteuerung stehe aber entgegen, dass gegenüber der ursprünglichen Lohnvereinbarung kein Mehr an Arbeitslohn hinzugekommen sei.

Das Kriterium der Freiwilligkeit sei für die Anwendung der Pauschalbesteuerung nicht allein entscheidend. Es müsse eine Zusatzleistung zu dem bisherigen Arbeitslohn hinzukommen. Mit dem Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ solle die Umwandlung von Arbeitslohn in pauschal besteuerte Leistungen ausgeschlossen werden.

Im Streitfall sei im Jahr 2014 eine Umwandlung von verbindlichen in freiwillige zweckgebundene Zusatzleistungen erfolgt. Es sei offenbar bezweckt worden, eine günstigere steuerliche Behandlung des bereits vereinbarten Arbeitslohns zu erreichen. Es handele sich daher um eine für die Pauschalbesteuerung (schädliche) Gehaltsumwandlung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Steuerfreie Gehaltsumwandlung bei Nettolohnoptimierung bestätigt

Die Uneinigkeit der Finanzgerichte zur Bewertung von diversen FREIWILLIGEN Arbeitgeberzuwendungen als steuerrechtlich gültige Gehaltsumwandlung setzt sich fort. Mit dem aktuell veröffentlichten Urteil des FG Münster vom 28.6.2017, 6 K 2446/15 L, wurde u.a. dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2016 (Az.: 2 K 1180/16) zu einem ähnlich gelagerten Fall, widersprochen. Laut Urteil des FG Münster ist eine Gehalts-/Barlohnumwandlung auch in den Fällen zulässig, die bisher von der Finanzverwaltung mit einer unbedingten Zusätzlichkeitsvoraussetzung (z.B. Internetkostenzuschuss, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Kinderbetreuungskostenzuschuss) belegt waren. Die umfassende Begründung zur Anerkennung als Gehaltsumwandlung auch gegen die bisherigen Anweisungen der Finanzverwaltung zur Zusätzlichkeitsvoraussetzung (OFD NRW Schreiben vom 9.07.2015) finden Sie ab RZ 52 bis einschließlich RZ 83.

Der weiterhin verhandelte Telefonkostenzuschuss des Arbeitgebers wurde jedoch nach § 3 Nr. 45 EStG nicht anerkannt, weil es sich nach der Meinung des Gerichts um Barzuschüsse zu privaten Telekommunikationsverträgen der Arbeitnehmer handelt, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht begünstigt sind (BFH, Urteil v. 21.6.2006, XI R 50/05).

Nun liegen einige FG Urteile mit erheblich unterschiedlicher Rechtsprechung zu gleichen Sachverhalten vor und erschweren dadurch bestehende und neu zu treffende Entscheidungen von Arbeitgebern, die o.a. Zuwendungen rechtssicher zu gestalten. Deshalb ist eine baldige Grundsatzentscheidung des BFH dringend erforderlich.

 

Haftungsrisiken bei der bAV-Vertragsgestaltung

Was in der als Link beigefügten Untersuchung des DIA für den Entgeltbaustein bAV festgestellt wurde, gilt gleichermaßen auch für unsere Erfahrungen und Erkenntnisse bei der überwiegenden Anzahl von Einrichtungen zu steuerfreien Arbeitgeberzuwendungen außerhalb der bAV!

 

https://www.dia-vorsorge.de/betriebliche-altersvorsorge/fehlerfreie-entgeltumwandlung-muss-man-mit-der-lupe-suchen/

 

Hierbei ist besondere die irrige Annahme weit verbreitet, dass für den Arbeitnehmer steuer- und sv-freie Nutzungsgestaltungen ohne oder mit Barlohnumwandlungsmöglichkeit (ohne Umwandlungsmöglichkeit z.B. Internetpauschale, Kindergartenzuschuss, Entfernungspauschale etc.), mal einfach so als Lohn-/Gehaltsextras den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden können, ohne eine diesbezüglich regelnde arbeitsrechtliche Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zu erstellen. Deshalb ist z.B. die Freiwilligkeit der Zusatzleistung mit Widerrufsvorbehalt nicht dokumentiert, die wiederum Auswirkung auf eine betriebliche Übung der Zahlung und andere Situationen des Arbeitsverhältnisses haben kann. Viele Urteile zu solchen nachträglich für den Arbeitgeber teuren Versäumnisse zeigen die Nachlässigkeit der daran beteiligten Berater.

 

Nicht von fachkundigen Arbeitsrechtlern erstellte oder auch nicht erstellte, aber rechtlich erforderliche Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag, führen dann im Streitfalle zu Nachforderungen eines Arbeitnehmers oder zu erheblichen Nachforderungen des FA oder Sozialversicherungsträgers.  

 

Noch katastrophaler sind die arbeitsrechtlichen Nachlässigkeiten bei barlohnumwandlungsfähigen Entgeltbausteinen (z.B. 44,00 € Sachlohn, private Handykosten, Verpflegungsmehraufwand, Erholungsbeihilfe, Essengutscheine zur täglichen Mahlzeitengestellung, Rabattfreibetrag, Firmenwagengestellung etc.), die wegen ihren besonderen Gestaltungsvorgaben grundsätzlich eine arbeitsrechtlich gültige Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag bedingen.Den von nachträglichen Ansprüchen und Nachzahlungen an Steuern und SV-Beiträgen betroffenen Arbeitgebern ist bei solchem kollektiven Versagen aller Beratungsmitwirkenden allerdings kein Vorwurf zu machen, denn diese haben sich auf die Wissenskompetenz der beteiligten Berater einfach nur verlassen. Zu dieser Fehleinschätzung trägt auch maßgeblich die oft nur rein steuerliche Betrachtungsweise der Nutzungsmöglichkeiten bei.

BMF-Schreiben zur Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG

Wie bei allen Nutzungsvorhaben zu steuerbevorteilten Arbeitgeberzuwendungen empfohlen, sollte keine betriebliche Einrichtung ohne vorherige und zur Verfahrensweise detailliert formulierten Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG, beim für den Arbeitgeber zuständigen Betriebsstättenfinanzamt erfolgen. Weil die Vorschriften und Rechtsgrundlagen zur steuerlichen Vorteilsgestaltung von Arbeitgeberzuwendungen von den FA noch immer nicht einheitlich beurteilt werden, dient ein solche Auskunft zur Herstellung der maximalen Rechtssicherheit zum Einrichtungszeitpunkt für alle Unternehmen, deren Arbeitnehmer und die Beratungsmitwirkenden.

Hierbei setzt schon die richtige Formulierung der Anrufungsauskunft eine umfangreiche Kenntnis der bestehenden Rechtsgrundlagen beim Anrufenden voraus. Weiterhin sind die Auskünfte des FA dann auch 1:1 bei der Einrichtung umzusetzen, was wiederum die Zusammenarbeit mit dafür kompetenten Arbeits-, Steuer- und Sozialrechtlern erfordert, denn die steuerrechtlichen Vorgaben haben auch eine zu beachtende arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Folgewirkung. Nach immer möglichen zukünftigen Änderungen der einer aktuellen Auskunft zugrundeliegenden Gesetze und Verwaltungsanweisungen, wird die vormals dazu erteilte FA-Auskunft zur Makulatur. Bei neuen Gesetzesvorgaben, Richtlinien und Verwaltungsanweisungen müssen auch die schon bestehenden betrieblichen Nutzungen von steuerfreien-/pauschalierten und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuwendungen den anderen Rechtslagen angepasst werden.

Das BMF hat mit Datum vom 12.12.2017 die Grundlagen zur Anrufungsauskunft nach § 42e EStG in Teilen überarbeitet und neu gefasst. Das neue BMF-Schreiben von gestern ersetzt das BMF-Schreiben vom 18. Februar 2011 (BStBl I Seite 213).

Für nicht so mit dem Steuerrecht vertraute Leser nachstehend ein gut den Zweck einer Anrufungsauskunft erklärender Textauszug aus einem diesbezüglichen BFH-Urteil vom 07.05.2014 – VI R 28/13:

“Nach § 42e EStG hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.

Der Anfragende, vorliegend der Arbeitgeber, hat danach einen –auch gerichtlich durchsetzbaren– Anspruch auf Erteilung der Auskunft über die Anwendung lohnsteuerrechtlicher Vorschriften. Dieser Anspruch bezieht sich nicht nur darauf, dass der Arbeitgeber förmlich zu bescheiden ist. § 42e EStG vermittelt vielmehr einen Anspruch darauf, dass die Anrufungsauskunft inhaltlich richtig ist. Die Vorschrift räumt nicht nur das Recht ein, die Auffassung des FA zu erfahren, sondern auch Sicherheit über die zutreffende Rechtslage zu erlangen und lohnsteuerliche Rechte und Pflichten in einem besonderen Verfahren im Voraus (ggf. gerichtlich) verbindlich feststellen zu lassen. Auf diese Weise wird dem Zweck der Anrufungsauskunft hinreichend entsprochen, präventiv Konflikte zwischen dem Betriebsstättenfinanzamt und dem Arbeitgeber zu vermeiden und auftretende lohnsteuerrechtliche Fragen, die häufig auch die Kostenkalkulation des Arbeitgebers berühren, zeitnah einer Klärung zuzuführen. “

Weil auch der Begriff “Verwaltungsakt”, der die Rechtswirksamkeit und Verbindlichkeit einer Auskunft beschreibt, auch im o.a. BMF-Schreiben öfter genannt wird, nachstehend die Leitsätze BFH, Ur­teil vom 30.04.2009, VI R 54/07

1. Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstätten-FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das FA selbst bindet.

2. Die Vorschrift des § 42e EStG gibt dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen.

und weiter in der Urteilsbegründung:

2. Nach er­neu­ter Prüfung hält der er­ken­nen­de Se­nat an sei­ner bis­he­ri­gen Rechts­auf­fas­sung nicht mehr fest. Er schließt sich dem über­wie­gen­den Schrift­tum an, wo­nach die An­ru­fungs­aus­kunft nach § 42e EStG als –fest­stel­len­der– Ver­wal­tungs­akt zu qua­li­fi­zie­ren ist.

a) Nach § 118 Satz 1 AO ist ein Ver­wal­tungs­akt je­de Verfügung, Ent­schei­dung oder an­de­re ho­heit­li­che Maßnah­me, die ei­ne Behörde zur Re­ge­lung ei­nes Ein­zel­falls auf dem Ge­biet des öffent­li­chen Rechts trifft und die auf un­mit­tel­ba­re Rechts­wir­kung nach außen ge­rich­tet ist. Un­ter ei­ner “Re­ge­lung” ist da­bei nicht nur ei­ne Ent­schei­dung zu ver­ste­hen, wel­che die Be­gründung, Ände­rung und Auf­he­bung, son­dern auch die ver­bind­li­che Fest­stel­lung von Rech­ten und Pflich­ten so­wie von rechts­er­heb­li­chen Tat­sa­chen und Ei­gen­schaf­ten zum Ge­gen­stand hat (sog. fest­stel­len­der Ver­wal­tungs­akt; vgl. u.a. Schen­ke, Ver­wal­tungs­pro­zess­recht, 11. Aufl., Rz 195; Kopp/Ram­sau­er, Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz, 10. Aufl., § 35 Rz 51 ff.).

b) Nach dem aus­drück­li­chen Wort­laut des § 42e EStG hat das Be­triebsstätten-FA Aus­kunft zu er­tei­len. Der Ar­beit­ge­ber hat dem­nach ei­nen –auch ge­richt­lich durch­setz­ba­ren– An­spruch auf Er­tei­lung der Aus­kunft über die An­wen­dung lohn­steu­er­recht­li­cher Vor­schrif­ten. Nach An­sicht des er­ken­nen­den Se­nats be­zieht sich die­ser An­spruch je­doch nicht nur dar­auf, dass der Ar­beit­ge­ber förm­lich zu be­schei­den ist. § 42e EStG ver­mit­telt dem Ar­beit­ge­ber auch ei­nen An­spruch dar­auf, dass die An­ru­fungs­aus­kunft in­halt­lich rich­tig ist.

c) Die An­ru­fungs­aus­kunft erschöpft sich auch nicht nur in ei­ner bloßen Wis­sens­erklärung. Die mit dem er­for­der­li­chen Bin­dungs­wil­len ver­se­he­ne Erklärung des FA geht darüber hin­aus und ist zusätz­lich auf die Selbst­bin­dung sei­nes zukünf­ti­gen Han­delns ge­rich­tet. Der er­ken­nen­de Se­nat ist schon bis­her da­von aus­ge­gan­gen, dass der An­ru­fungs­aus­kunft Bin­dungs­wir­kung zu­kommt (vgl. z.B. BFH-Ur­teil vom 16. No­vem­ber 2005 VI R 23/02, BFHE 212, 59, BSt­Bl II 2006, 210, m.w.N.). Denn das FA bin­det sich ge­genüber dem Ar­beit­ge­ber in der Wei­se, Lohn­steu­er we­der im We­ge ei­nes Nach­for­de­rungs- noch ei­nes Haf­tungs­be­scheids nach­zu­er­he­ben, wenn sich die­ser ent­spre­chend der An­ru­fungs­aus­kunft verhält. Al­ler­dings hat der BFH die Rechts­wir­kun­gen die­ser ver­bind­li­chen Aus­kunft erst im Steu­er­fest­set­zungs- bzw. Haf­tungs­ver­fah­ren ent­spre­chend dem Grund­satz von Treu und Glau­ben ein­tre­ten las­sen. Ei­nes Rück­griffs auf die­sen Grund­satz be­darf es je­doch nicht. Denn die Selbst­bin­dung des FA er­gibt sich un­mit­tel­bar aus § 42e EStG. (so schon BFH-Ur­teil in BFHE 169, 202, BSt­Bl II 1993, 166, un­ter II. 3. c; eben­so Bar­ein in Litt­mann/Bitz/Pust, a.a.O., § 42e Rz 12, m.w.N.; vgl. auch Trz­as­ka­lik, in: Kirch­hof/Söhn/Mel­ling­hoff, EStG, § 42e Rz B 11 ff.).

Wohnungsknappheit schafft neue Werbungskosten

Mit dem bemerkenswerten Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 01.06.2017, (3 K 3278/14) wurden die Mietkosten einer Zweitwohnung zur beruflich veranlassten Wohnungsvorhaltung als Werbungskosten anerkannt. Auch eine Konsequenz der in Ballungszentren herrschenden Wohnungsknappheit. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Finanzamt hat allerdings eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingereicht (Az. VI B 69/17).

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=STRE201770608&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Dazu passend der Hinweis zur steuer- und sozialversicherungsfreien Barlohnumwandlung von Mietkosten für eine beruflich erforderliche Zweitwohnung.

Barlohnumwandlung auch bei Fahrrad-/E-Bike-Nutzung vom BMF bestätigt

Das verbindliche Schreiben des BMF vom 17.11.2017 zu den steuerlichen Vorgaben bei der Nutzung von E-Bikes bestätigt die steuerfreie Barlohnumwandlung. Hier verweisen wir insbesondere auf den Punkt 4. Gehaltsumwand-lung, der auch bei vielen anderen steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuwendungen viel zu oft noch nicht beachtet wird! Die arbeitsvertragliche Vereinbarung ist bei allen Gehaltsumwandlungsmöglichkeiten die Voraussetzung für eine steuer- und sozialversicherungsrechtliche Anerkennung von Vorteilsgestaltungen beim Arbeitsentgelt! Weiterhin wurden die  Rahmenbedingungen zur Bewertung des E-Fahrrads bei Übereignung an den Arbeitnehmer festgelegt.

 

Nettolohnoptimierung als Barlohnumwandlung zulässig

Mit einem zu anderen aktuellen FG-Entscheidungen konträren Urteil hat der 6. Senat des FG Münster am 28.06.2017 (AZ 6 K 2446/15 L) die Zulässigkeit der Barlohnumwandlung noch weitgehender als bisher von der Finanzverwaltung zugestanden bestätigt.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2017/6_K_2446_15_L_Urteil_20170628.html

Auch hier wird wieder die zentrale Bedeutung der arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung, die in vielen Fällen überhaupt nicht oder fehlerhaft erstellt wird, mehr als deutlich!

Die noch in diesem Jahr zu erwartende BFH-Entscheidung könnte zu einer endgültigen Klärung führen und die finanzamtlichen Umsetzungsvorgaben klären!

Erhöhung der Sachbezugswerte für Mahlzeitengestellung 2018

In einem Entwurf für die “Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)” hat das Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Sachbezugswerte für das Jahr 2018 neu berechnet. Die endgültige Bestätigung durch den Bundesrat ist in der Regel nur noch eine Formsache. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist im Bemessungszeitraum (Juni 2016 bis Juni 2017) um 2,0 % gestiegen. Entsprechend dieser Grundlage wird der Monatswert für Verpflegung für 2018 im Rahmen der jährlichen Anpassung von 241 € (2017) auf 246 € angehoben. Der Verbraucherpreisindex für Unterkunft oder Mieten stieg um 1,3 Prozent auf 226 €. Somit können ab Januar 2018 arbeitstäglich 3,23 € (3,17 € in 2017) als nutzbarer geldwerter Vorteil für Essens-/Restaurant-/Einkaufsgutscheine oder digital durch Zahlung per Smartphone-App verwendet werden. Einschließlich maximaler Arbeitgeberzuschuss von 3,10 € beträgt dann ab 1.01.2018 der Gesamtwert einer Essensmarke zur täglichen Mahlzeitengestellung 6,33 €.

 

Der Gesamtwert 2018 setzt sich zusammen aus den Teilwerten für:

1 Frühstück von 52 € : 30 Tage (2017: 51 €), für ein Frühstück 1,73 €
1 Mittagessen von 97 € : 30 Tage (2017: 95 €), für ein Mittagessen 3.23 €
1 Abendessen von 97 € : 30 Tage (2017: 95 €), für ein Abendessen 3,23 €

 

Bei der von der Finanzverwaltung erlaubten Pauschalisierung der monatlichen Arbeitstage ergibt dies einen Wert für 15 Tage x 6,33 € (3,23 SBW = 48,45 + 3,10 AGZ = 46,50) = 94,95 € ab Januar 2018. Die Pauschalsteuer von 25 % + KIST/SOLI ist auf den sv-freien Sachbezugswert (SBW) von 3,23 € zu entrichten. Der maximal mögliche Arbeitgeberzuschuss (AGZ) von 3,10 € bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei.
Achtung! Wegen der Sozialversicherungsfreiheit des Sachbezugswerts bei Barlohnumwandlung die deshalb erforderliche Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag des Nutzers nicht vergessen!

Dies ist für uns wieder sehr erfreulich und zeigt die gesetzgeberische Kontinuität zur Entwicklung der steuer- und abgabenbegünstigten Entgeltgestaltungsmöglichkeiten, die für Unternehmen und deren Mitarbeiter von enormer Bedeutung ist!

Tarifeinigung im Gebäudereinigerhandwerk

Überraschend und passend zum Mildtätigkeitstag St. Martin haben sich die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks auf mehr als nur neue tarifliche Mindestlöhne geeinigt. Ab dem 1. Januar 2018 werden die Löhne der unteren Lohngruppe 1 um 3 % (West) und um 5,52 % (Ost) erhöht. In dieser Lohngruppe sind ca. 75 % aller Arbeitnehmer der Branche beschäftigt.

Aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit sind die Tarifvereinbarungen auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber der Branche gültig! Bei Einrichtungen von steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuwendungen ist strengstens auf die Unantastbarkeit der tariflichen Mindestlohngrenzen zu achten.

Hier der Link zu den tariflichen Informationen: http://www.die-gebaeudedienstleister.de/service-fuer-gebaeudedienstleister/tarifinformationen/

Erhöhung von Mindestlöhnen in der Pflegebranche 2018

Aufgrund vieler Nachfragen und wegen der aktuellen Änderungen zu Mindestlöhnen/Zeitpunkten/ Geltungs- bereichen in der Pflegebranche, erhalten Sie als Links die neuesten Informationen dazu. Die als Link beigefügte Broschüre des BMAS ist das beste Fachinformationsmaterial was es dazu gibt! In der weiterhin beigefügten Veröffentlichung der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (3. PflegeArbbV) vom 11.08.2017 im Bundesanzeiger, können alle Details zu den Mindestlöhnen, Zeitpunkten und Geltungsbereichen nachgelesen werden. Für kirchliche und einige andere öffentlich rechtlichen Pflegeeinrichtungen (Caritas, Diakonie, TVöD, AVR etc.) gelten deren eigenen tariflichen Vereinbarungen.

Die in den Informationsbroschüren und Mitteilungen genannten Pflegemindestlöhne gelten für alle pflegenden Arbeitnehmer (Ausnahmen siehe die Auflistung der jeweiligen Tätigkeiten im beigefügten Bundesanzeiger) dieser Branche (außer bei Pflege in Privathaushalten bei denen der Privathaushalt auch Arbeitgeber ist, hier gilt dann der gesetzliche Mindestlohn) und sind in der Wirkung mit einer gesetzlichen Allgemeinverbindlichkeitsvorgabe gleichzusetzen! Unter Beachtung der Mindestlohnuntergrenzen können steuerfreie/pauschalsteuerfähige Arbeitgeberzuwendungen auch bruttolohnsenkend verwendet werden, soweit dies nicht arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen wurde. Zusätzlich zum bestehenden Arbeits-/Mindestlohn (On Top) lassen sich alle steuerbevorteilten Entgeltbausteine einsetzen! Bei der Nutzung von steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen (VMA) für Pflegekräfte im Außendienst (und anderen Außendiensttätigen) ist laut Reisekostenrecht und § 9 Abs. 4a EStG n.F. eine beruflich auswärtige Arbeitstätigkeit von MEHR als 8 Stunden täglich vorgegeben. Eine Anrufungsauskunft gemäß § 42 e EStG beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt ist dann erforderlich, wenn die 15-Tage Pauschalierung (180,00 / 360,00 € mtl.) erfolgen soll! Wer nur BIS 8 Stunden täglich im Pflegeaußendienst (oder anderen Außendiensten) tätig ist und deshalb die steuerfreien VMA-Vorteile nicht nutzen kann, hat die Möglichkeit der verbilligten Mahlzeitengestellung für ein Mittagessen (Essen-/Restaurant-/Einkaufsgutscheine) mit 6,27 € täglich (2017) und 6,33 € täglich (ab 1.01.2018)!

http://www.tarifregister.nrw.de/pdf/mindestlohn_verordnungen/Pflege.pdf

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In diesem besonderen “Dienstleistungsbereich” haben wir somit bis Anfang 2020 keine großen Änderungen mehr zu erwarten.

IHR ANSPRECHPARTNER

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Matthias Köhler

Akademieleiter, Betriebswirt, Dozent