Finanzdienstleistern bieten wir im Rahmen einer engen Zusammenarbeit im Bereich der pauschaldotierten Unterstützungskasse und der Direktzusage leistungsstarke Tools, umfassende Dienstleistungen und Trainings an.
Berater, wie z. B. Finanzberater, Steuerberater oder Unternehmensberater, können mit der pauschaldotierten Unterstützungskasse für Ihre Kunden ein bewährtes Innenfinanzierungsinstrument in ihr Beratungsportfolio integrieren und so neben der üblichen Außenfinanzierung auch Finanzierungsquellen aus eigener Kraft eröffnen. Steuerberater haben damit zusätzlich ein zukunftsfähiges Beratungsthema und Instrument zur Mandantenakquise und Mandantenbindung.
Finanzdienstleistern liefern wir nicht nur einzelne Tools oder Dienstleistungen oder bieten die Zusammenarbeit im Bereich der pauschaldotierten Unterstützungskasse und der Direktzusage an, sondern unterstützen unsere Kooperationspartner umfangreich:
Die AUTHENT Gruppe arbeitet professionell, schnell und man erhält als Berater stets umfangreiche Unterstützungen. Sowohl wir als auch unsere Unternehmerkunden sind begeistert von der AUTHENT Gruppe.
Thomas Hennings, Hennings FinanzManagement
Gerade Finanzdienstleister bewegen sich mit bAV Themen und bAV Beratung häufig im Bereich der unerlaubten Rechtsberatung. Finanzdienstleister berufen sich dabei häufig auf § 5 RDG, Rechtsdienstleistungsgesetz. § 5 RDG erlaubt Personen Rechtsdienstleistungen insoweit zu erbringen, als diese im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen und soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.
Versicherungsvermittlern stehen dabei einige Rechte zu, soweit Fragen in Zusammenhang mit der Schaffung von Versicherungsschutz stehen. Es gibt in der betrieblichen Altersversorgung jedoch nicht nur versicherungsförmige Durchführungswege, sondern mit der Direktzusage oder pauschaldotierten Unterstützungskasse auch versicherungsfreie Wege.
Hier sind die Grenzen der erlaubten Rechtsberatung noch schneller überschritten. Unerlaubte Rechtsberatung und auch unerlaubte Steuerberatung sind allerdings Situationen, die im Streitfall erhebliche Folgen haben, sowohl für den Unternehmer als auch den Berater. Es erlöschen sowohl Vergütungsansprüche als auch der Berufshaftpflichtschutz. Schadensansprüche wegen deliktischer Handlungen sind leicht möglich.
Sowohl Arbeitgeber als auch Finanzdienstleister sind gut beraten spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Nicht nur aufgrund der Erlaubnisthematik, sondern auch wegen der Erfahrung und weitreichenden Kompetenz.
Besonders problematisch ist die Erstellung arbeitsrechtlicher und zivilrechtlicher Dokumente durch Finanzdienstleister. Dokumente, die die Rechtsbeziehungen zwischen Versorgungsberechtigten und Arbeitgebern regeln, dürfen von Personen ohne Rechtsberatungserlaubnis nicht erstellt werden. Typische Beispiele dafür sind Entgeltumwandlungsvereinbarungen, Versorgungsordnung und Betriebsvereinbarung oder auch Pensionszusagen, Nachträge zu Pensionszusagen, Verpfändungen und Regelungen zum Insolvenzschutz sowie dazugehörige Gesellschafterbeschlüsse.
Auch Rentenberater oder Rentenberater mit eingeschränkter Befugnis für betriebliche Altersversorgung sind bei vielen Fragen, wie beispielsweise dem Insolvenzschutz und anderen zivilrechtlichen Themen, schnell an ihren Kompetenz- und Erlaubnisgrenzen.
Die weitverbreitete Praxis, unverbindliche Muster zu verteilen ist zwar rechtlich im Zweifelsfall möglich, hilft dem Unternehmer jedoch wenig und bietet ihm weder Beratung, Gestaltung noch Rechtssicherheit oder Versicherungsschutz durch Berufshaftpflichtversicherung. Schäden durch fehlerhafte Vereinbarungen oder Beratungsfehler sind oft erheblich. Vermittler und Versicherte berufen sich schnell auf die Unverbindlichkeit von Mustern und die Empfehlung, spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater aufzusuchen.