Pensionsrückstellungen
Erteilt ein Unternehmen einem Arbeitnehmer eine unmittelbare Versorgungszusage, auch Direktzusage genannt, so geht es diesem gegenüber eine Verbindlichkeit ein. Diese zählt zu den ungewissen Verbindlichkeiten gem. § 249 HGB, daher muss in Handels- und Steuerbilanz eine Rückstellung gebildet werden. Dazu werden jährlich entsprechende Gutachten benötigt.
Diese Gutachten enthalten folgende Angaben:
Versorgungsberechtigte Personenkreis
Beschreibung der bewerteten Versorgungsverpflichtungen
Überblick über die verwendeten Berechnungsgrundlagen
Steuerlichen Teilwert gemäß § 6a EStG
Erfüllungsbetrag gemäß § 253 HGB
Zins- und Personalaufwand
Höhe des Erfüllungsbetrages bei Anwendung des durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen sieben Geschäftsjahre zur Berechnung der Ausschüttungssperre gemäß § 253 Absatz 6 HGB
Kurztestat für den Pensions-Sicherungs-Verein